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Änderung § 15 ZuG 2012 vom 28.07.2011
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§ 15 ZuG 2012 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.07.2011 geltenden Fassung | § 15 ZuG 2012 n.F. (neue Fassung) in der am 28.07.2011 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 21.07.2011 BGBl. I S. 1475 |
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(Textabschnitt unverändert) § 15 Überprüfung von Angaben | |
(Text alte Fassung) Die zuständige Behörde überprüft die nach diesem Gesetz oder aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes erforderlichen Angaben des Betreibers. Sie kann zur Überprüfung der Angaben des Betreibers nach § 9 Abs. 3 einen Sachverständigen beauftragen. Die zuständige Behörde teilt Berechtigungen nur zu, soweit die Richtigkeit der Angaben ausreichend gesichert ist. | (Text neue Fassung) Die zuständige Behörde überprüft die nach diesem Gesetz oder aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, erforderlichen Angaben des Betreibers. Sie kann zur Überprüfung der Angaben des Betreibers nach § 9 Abs. 3 einen Sachverständigen beauftragen. Die zuständige Behörde teilt Berechtigungen nur zu, soweit die Richtigkeit der Angaben ausreichend gesichert ist. |
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