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Änderung Anhang 4 ZuG 2012 vom 28.07.2011

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Anhang 4 ZuG 2012 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.07.2011 geltenden Fassung
Anhang 4 ZuG 2012 n.F. (neue Fassung)
in der am 28.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 21.07.2011 BGBl. I S. 1475
 

(Textabschnitt unverändert)

Anhang 4 (zu § 3 Abs. 2 Nr. 8 in Verbindung mit § 8 und § 9) Vollbenutzungsstunden


I. Vollbenutzungsstunden


Tätigkeit | Vollbenutzungsstunden pro Jahr

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Energieumwandlung und -umformung: Tätigkeiten nach Anhang 1, Nr. I bis V des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes

(Text neue Fassung)

Energieumwandlung und -umformung: Tätigkeiten nach Anhang 1, Nr. I bis V des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist,

Kondensationskraftwerke | 7.500

Kondensationskraftwerke zum Einsatz von Braunkohle | 8.250

vorherige Änderung nächste Änderung

Gasturbinenanlagen als „Offene Gasturbine' | 1.000



Gasturbinenanlagen als 'Offene Gasturbine' | 1.000

Anlagen zur Verdichtung von Erdgas zu Transportzwecken | 4.200

Anlagen zur Verdichtung von Erdgas zur Untergrundspeicherung | 3.100

Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zur Versorgung der Papier-, Zellstoff-, Mineralöl- oder chemischen Industrie sowie zur Versorgung von Anlagen zur Herstellung von Bioethanol | 8.000

Sonstige Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen | 7.500

Prozesswärmeanlagen zur Versorgung der Papier-, Mineralöl- und chemischen Industrie | 8.000

Heizwerke der öffentlichen Fernwärme | 2.500

Prozesswärmeanlagen zur Versorgung der Nahrungsmittel- und Zuckerindustrie, Wärmeanlagen zur Versorgung des Sektors Gewerbe, Handel und Dienstleistungen, der sonstigen Industrie und von Krankenhäusern | 7.500

vorherige Änderung

Tätigkeiten nach Anhang 1, Nr. VI bis XVIII des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes



Tätigkeiten nach Anhang 1, Nr. VI bis XVIII des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist,

Anlagen der Mineralölindustrie | 8.000

Kokereien | 8.300

Sinteranlagen | 8.300

Anlagen zur Eisenmetallerzeugung und -verarbeitung | 8.300

Anlagen zur Herstellung von Zement | 7.500

Produktion von Kalk in Anlagen der Kalkindustrie | 7.500

Produktion von Kalk in Anlagen der Zuckerindustrie | 2.500

Anlagen zur Herstellung von Glas | 8.500

Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse | 7.500

Anlagen zur Gewinnung von Zellstoff | 8.000

Anlagen zur Herstellung von Papier oder Pappe | 8.000

Anlagen zur Herstellung von Propylen oder Ethylen | 8.500

Anlagen zur Herstellung von Ruß | 8.000

Anlagen zum Abfackeln von gasförmigen Stoffen in See-/Land-Übergabestationen für Mineralöl oder Gas | 500



II. Berechnung des Standardauslastungsfaktors und Zuordnung von Vollbenutzungsstunden

1. Sofern für die Anlage keine Beschränkung der immissionsschutzrechtlich genehmigten maximalen Vollbenutzungsstunden pro Jahr vorliegt, berechnet sich der Standardauslastungsfaktor als Quotient aus den Vollbenutzungsstunden nach Nummer I und 8.760. Ansonsten berechnet er sich als Quotient aus den Vollbenutzungsstunden nach Nummer I und den genehmigten maximalen Vollbenutzungsstunden pro Jahr. Liegt eine produktionsbezogene Beschränkung der genehmigten Kapazität vor, so ist diese auf eine entsprechende Beschränkung der maximal zulässigen Vollbenutzungsstunden, die eine äquivalente Beschränkung der maximalen Produktionsmenge bewirken würde, umzurechnen. Hierzu ist der Quotient aus der maximal zulässigen Produktionsmenge und der sich bei 8.760 Vollbenutzungsstunden ergebenden Produktionsmenge mit 8.760 zu multiplizieren.

2. Für den Standardauslastungsfaktor gilt ein Höchstwert von 1.

3. Sofern die tatsächlich mögliche Produktionsmenge aufgrund beschränkter Weiterverarbeitungskapazitäten, durch Einschränkungen der für den Absatz der Produktionsmenge erforderlichen technischen Infrastruktur oder durch witterungsabhängigen Anlagenbetrieb nicht erreicht wird, kann die zuständige Behörde die Anzahl der Vollbenutzungsstunden nach Nummer I entsprechend reduzieren.

4. Sofern die Anlage als gemeinsame Anlage aus mehreren, ansonsten selbständig genehmigungsbedürftigen Teilanlagen besteht, gilt die Zuordnung nach Nummer I für jede Teilanlage gesondert.

5. Kraftwerke gelten auch dann als Kondensationskraftwerke, wenn sie Nutzwärme auskoppeln, sofern der Quotient aus der Kapazität der Wärmeerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung und der tatsächlich und rechtlich maximal möglichen gesamten Brennstoffwärme der Anlage im Jahr der Beantragung der Zuteilung einen Wert von 0,1 nicht überschreitet.

6. Sind für die Zuordnung von Vollbenutzungsstunden Abnehmer der erzeugten Produkte einer Neuanlage maßgeblich, so ist im Fall mehrerer möglicher Abnehmer für die Zuordnung von Vollbenutzungsstunden der Hauptabnehmer maßgeblich.