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Änderung § 7 LMHV vom 17.03.2016

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§ 7 LMHV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.03.2016 geltenden Fassung
§ 7 LMHV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.03.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.03.2016 BGBl. I S. 444
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Hygienische Anforderungen an die Beförderung von flüssigen Ölen und Fetten in Seeschiffen


(Text neue Fassung)

§ 7 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Flüssige Öle und Fette, die als Lebensmittel zu dienen bestimmt sind, dürfen abweichend von Anhang II Kapitel IV Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 als Massengut in Seeschiffen in nicht ausschließlich für die Beförderung von Lebensmitteln oder Erzeugnissen im Sinne des Weingesetzes bestimmten Behältern befördert werden, wenn die Vorschriften der Anlage 4 eingehalten werden.

(2) Die für das jeweilige Schiff verantwortliche Person hat Nachweise über die drei letzten zuvor in diesen Behältern beförderten Ladungen sowie über die Wirksamkeit des zwischen den Ladungen angewandten Reinigungsverfahrens mit sich zu führen.

(3) Im Falle einer Umladung hat die für das Empfängerschiff verantwortliche Person zusätzlich zu den in Absatz 2 verlangten Dokumenten Nachweise über das zwischen den Ladungen auf dem anderen Schiff angewandte Reinigungsverfahren sowie darüber, dass die vorherige Beförderung des flüssigen Öls oder Fettes den Bestimmungen der Anlage 4 entsprach, mit sich zu führen.

(4) Die in den Absätzen 2 und 3 vorgeschriebenen Nachweise sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.