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§ 8 - Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV)
neugefasst durch B. v. 18.04.2018 BGBl. I S. 480, 619, 1844; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 129
Geltung ab 15.08.2007; FNA: 7832-7-1 Fleischbeschau
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Geltung ab 15.08.2007; FNA: 7832-7-1 Fleischbeschau
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§ 8 Verbote
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
Es ist verboten, in einem Betrieb des Einzelhandels, für den die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 nach deren Artikel 1 Abs. 5 Buchstabe a und b, auch in Verbindung mit § 6 dieser Verordnung, nicht gelten,
- 1.
- Eiprodukte oder Flüssigei, die dazu bestimmt sind, gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht zu werden, aus oder unter Verwendung von
- a)
- Eiinhalt, der durch Zentrifugieren oder Zerdrücken von Eiern gewonnen worden ist,
- b)
- Eiweißresten, die durch Zentrifugieren leerer Eischalen gewonnen worden sind,
- 2.
- Hackfleisch oder Fleischzubereitungen aus Hackfleisch aus anderem als in Anlage 5 Kapitel II Nr. 2.2, auch in Verbindung mit Nr. 2.3, bezeichnetem Fleisch herzustellen,
- 3.
- Fleischerzeugnisse aus oder unter Verwendung der in Anlage 5 Kapitel III Nr. 2 genannten Eingeweide, Nebenprodukte der Schlachtung oder Gewebe herzustellen oder
- 4.
- entgegen den Verboten nach den Nummern 1 bis 3 hergestellte Lebensmittel in den Verkehr zu bringen.
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Zitierungen von § 8 Tier-LMHV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 Tier-LMHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
Tier-LMHV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 23 Tier-LMHV Straftaten (vom 20.04.2024)
... 2. entgegen § 5 Abs. 3 Nr. 2 kleine Mengen von erlegtem Wild abgibt, 3. entgegen § 8 Eiprodukte, Flüssigei, Hackfleisch, Fleischzubereitungen aus Hackfleisch oder ...
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