Tierkörper von als Haustiere gehaltenen Huftieren, die nach Anhang III Abschnitt I Kapitel VI der
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 außerhalb eines Schlachthofes notgeschlachtet worden sind, dürfen nur zu einem Schlachthof befördert werden, wenn ihnen ein Begleitschein nach Form und Inhalt des Musters der
Anlage 8 beigefügt ist.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 24 Tier-LMHV Ordnungswidrigkeiten (vom 20.04.2024) ... nicht oder nicht rechtzeitig der zuständigen Behörde vorlegt, 15. entgegen § 12 Abs. 1 einen Tierkörper befördert, 16. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 1 Fleisch, ... entgegen § 4a Nummer 2 einen Tierkörper in den Verkehr bringt, 2. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 Fleisch von Huftieren in den Verkehr bringt, 3. entgegen § 15 Abs. 1 als Haustiere ...
Dritte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
V. v. 08.03.2016 BGBl. I S. 444
V. v. 10.11.2011 BGBl. I S. 2233
Fünfte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
V. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 129
Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
V. v. 11.11.2010 BGBl. I S. 1537