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§ 23 - Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV)
neugefasst durch B. v. 18.04.2018 BGBl. I S. 480, 619, 1844; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 129
Geltung ab 15.08.2007; FNA: 7832-7-1 Fleischbeschau
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Geltung ab 15.08.2007; FNA: 7832-7-1 Fleischbeschau
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§ 23 Straftaten
(1) Nach § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 5 Abs. 2 kleine Mengen der dort bezeichneten lebenden Muscheln abgibt,
- 2.
- entgegen § 5 Abs. 3 Nr. 2 kleine Mengen von erlegtem Wild abgibt,
- 3.
- entgegen § 8 Eiprodukte, Flüssigei, Hackfleisch, Fleischzubereitungen aus Hackfleisch oder Fleischerzeugnisse herstellt oder ein Lebensmittel in den Verkehr bringt,
- 4.
- (aufgehoben)
- 5.
- entgegen § 17 Abs. 1 Rohmilch oder Rohrahm abgibt,
- 6.
- entgegen § 18 Abs. 2 Satz 1 oder 3 dort bezeichnete Tiere nicht von der Gewinnung von Vorzugsmilch ausschließt oder in einen Bestand Vorzugsmilch liefernder Tiere einstellt,
- 7.
- entgegen § 20a Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 ein dort bezeichnetes Lebensmittel an Verbraucher abgibt,
- 8.
- entgegen § 22 Absatz 1 Fleisch in den Verkehr bringt,
- 9.
- entgegen § 22 Absatz 1a Fleisch zum Zwecke des menschlichen Verzehrs gewinnt oder in den Verkehr bringt oder
- 10.
- entgegen § 22 Abs. 3 Eier an Verbraucher abgibt.
(2) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer
- 1.
- entgegen § 4 Absatz 3 Satz 4 einen Tierkörper oder Fleisch in den Verkehr bringt,
- 2.
- entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 kleine Mengen von Fischereierzeugnissen abgibt,
- 3.
- entgegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 kleine Mengen von erlegtem Wild abgibt,
- 4.
- entgegen § 15 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 3 ein Fischereierzeugnis ohne den dort bezeichneten Hinweis abgibt,
- 5.
- entgegen § 16 Satz 1 die dort bezeichneten Lebensmittel in Fertigpackungen in den Verkehr bringt,
- 6.
- entgegen § 16a ein dort bezeichnetes Lebensmittel an Verbraucher abgibt oder
- 7.
- entgegen § 22 Abs. 2 Geflügelfleisch in den Verkehr bringt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Fünfte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts V. v. 11. April 2024 BGBl. 2024 I Nr. 129 m.W.v. 20. April 2024
Frühere Fassungen von § 23 Tier-LMHV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 23 Tier-LMHV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 Tier-LMHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
Tier-LMHV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 24 Tier-LMHV Ordnungswidrigkeiten (vom 20.04.2024)
... Wer eine in § 23 Abs. 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
V. v. 08.03.2016 BGBl. I S. 444
Artikel 2 3. EULMRDVÄndV Änderung der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung
... tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1)" ersetzt. 8. § 23 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Die Nummern 4 und 5 werden aufgehoben. ...
Erste Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
V. v. 11.05.2010 BGBl. I S. 612
Artikel 2 1. EULMRDVÄndV Änderung der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung
... des menschlichen Verzehrs zu gewinnen oder in den Verkehr zu bringen." 8. § 23 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Fünfte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
V. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 129
Artikel 1 5. EULMRDVÄndV Änderung der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung
... Tages" durch die Wörter „nach Ablauf des 28. Tages" ersetzt. 6. In § 23 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „§ 4 Absatz 3 Satz 3" durch die Wörter „§ 4 ...
Vierte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1480
Artikel 2 4. EULMRDVÄndV Änderung der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung
... durch die Wörter „Hunden (Canidae), Katzen (Felidae)" ersetzt. 7. § 23 Absatz 1 Nummer 4 wird aufgehoben. 8. Anlage 5 wird wie folgt geändert: a) Kapitel II ...
Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
V. v. 11.11.2010 BGBl. I S. 1537
Artikel 1 2. EULMRDVÄndV Änderung der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung
... „abgegeben werden, wenn" das Wort „die" eingefügt. 6. § 23 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach Nummer 5 folgende Nummer 5a ...
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