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Anlage 2 - Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV)
neugefasst durch B. v. 18.04.2018 BGBl. I S. 480, 619, 1844; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 129
Geltung ab 15.08.2007; FNA: 7832-7-1 Fleischbeschau
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Geltung ab 15.08.2007; FNA: 7832-7-1 Fleischbeschau
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Anlage 2 (zu § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) Anforderungen an die Abgabe kleiner Mengen von Eiern
Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Beim Umgang mit Eiern sind folgende Anforderungen einzuhalten:
- 1.
- Die Eier müssen unmittelbar nach dem Legen bis zur Abgabe an Verbraucher sauber, trocken und frei von Fremdgeruch gehalten sowie wirksam vor Stößen und vor Sonneneinstrahlung geschützt werden.
- 2.
- Die Eier müssen bei einer - möglichst konstanten - Temperatur aufbewahrt und befördert werden, die eine einwandfreie hygienische Beschaffenheit der Erzeugnisse gewährleistet.
Zitierungen von Anlage 2 Tier-LMHV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 Tier-LMHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
Tier-LMHV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 Tier-LMHV Anforderungen an die Abgabe kleiner Mengen bestimmter Primärerzeugnisse und Lebensmittel tierischen Ursprungs
... Muscheln die Anforderungen der Anlage 1 Nr. 1 und 3, 3. Eiern die Anforderungen der Anlage 2 , 4. frischem Fleisch von im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb geschlachtetem ...
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