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§ 2c - Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV)
neugefasst durch B. v. 18.04.2018 BGBl. I S. 480, 619, 1844; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 129
Geltung ab 15.08.2007; FNA: 7832-7-1 Fleischbeschau
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Geltung ab 15.08.2007; FNA: 7832-7-1 Fleischbeschau
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§ 2c Verbote und Beschränkungen
(1) 1Es ist verboten, Fleisch von nach § 2a Absatz 1 geschlachteten Tieren vor Abschluss einer nach § 2a Absatz 1 erforderlichen amtlichen Untersuchung für den menschlichen Verzehr im eigenen häuslichen Bereich zuzubereiten oder zu be- oder verarbeiten. 2Die zuständige Behörde kann die Zubereitung, die Be- oder die Verarbeitung von in Satz 1 bezeichnetem Fleisch bereits vor Abschluss der Untersuchung nach § 2a Absatz 1 Nummer 3 genehmigen, sofern der zur Anmeldung der Untersuchung Verpflichtete sicherstellt, dass der Verzehr dieses Fleisches bis zur Bestätigung, dass keine Trichinen nachgewiesen worden sind, ausgeschlossen ist.
(2) 1Es ist verboten, nach § 2b Absatz 1 erlegtes Wild vor Abschluss einer nach § 2b Absatz 1 erforderlichen amtlichen Untersuchung für den menschlichen Verzehr im eigenen häuslichen Bereich zuzubereiten oder zu be- oder verarbeiten. 2Die zuständige Behörde kann die Zubereitung, die Be- oder die Verarbeitung von in Satz 1 bezeichnetem Fleisch von erlegtem Wild bereits vor Abschluss der Untersuchung nach § 2b Absatz 1 Nummer 2 genehmigen, sofern der zur Anmeldung der Untersuchung Verpflichtete sicherstellt, dass der Verzehr dieses Fleisches bis zur Bestätigung, dass keine Trichinen nachgewiesen worden sind, ausgeschlossen ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Fünfte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts V. v. 11. April 2024 BGBl. 2024 I Nr. 129 m.W.v. 20. April 2024
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Frühere Fassungen von § 2c Tier-LMHV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 20.04.2024 | Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts vom 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 129 |
aktuell vorher | 23.11.2010 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts vom 11.11.2010 BGBl. I S. 1537 |
aktuell vorher | 21.05.2010 | Artikel 2 Erste Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts vom 11.05.2010 BGBl. I S. 612 |
aktuell | vor 21.05.2010 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2c Tier-LMHV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2c Tier-LMHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
Tier-LMHV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 24 Tier-LMHV Ordnungswidrigkeiten (vom 20.04.2024)
... wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. (aufgehoben) 2. entgegen § 2c Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Fleisch oder Wild zubereitet oder be- oder verarbeitet, 3. entgegen § 3 Abs. 1 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
V. v. 08.03.2016 BGBl. I S. 444
Artikel 2 3. EULMRDVÄndV Änderung der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung
... 1 das Wild nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anmeldet, 2. entgegen § 2c Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Fleisch oder Wild zubereitet oder be- oder verarbeitet,". ...
Erste Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
V. v. 11.05.2010 BGBl. I S. 612
Artikel 2 1. EULMRDVÄndV Änderung der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung
... eine Durchschrift des Wildursprungsscheins elektronisch übermitteln. § 2c Verbote und Beschränkungen (1) Es ist verboten, Fleisch von nach § 2a Absatz ... Nummer 1 werden folgende Nummern 1 und 2 vorangestellt: „1. entgegen § 2c Absatz 1 Fleisch oder Absatz 2 Fleisch oder Wild zubereitet oder be- oder verarbeitet, ...
Fünfte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
V. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 129
Artikel 1 5. EULMRDVÄndV Änderung der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung
... Januar 2021 (BGBl. I S. 47) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2c Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die zuständige Behörde kann die Zubereitung, ... dass keine Trichinen nachgewiesen worden sind, ausgeschlossen ist." 2. Dem § 2c Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Die zuständige Behörde kann die ...
Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
V. v. 11.11.2010 BGBl. I S. 1537
Artikel 1 2. EULMRDVÄndV Änderung der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung
... hat, dass Trichinen nachgewiesen worden sind" eingefügt. 2. Dem § 2c Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Die zuständige Behörde ...
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