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Änderung § 22 Tier-LMHV vom 30.06.2020
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§ 22 Tier-LMHV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.06.2020 geltenden Fassung | § 22 Tier-LMHV n.F. (neue Fassung) in der am 20.04.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 129 |
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(Textabschnitt unverändert) § 22 Verbote und Beschränkungen | |
(1) Es ist verboten, 1. Fleisch von als Haustiere gehaltenen Huftieren, Geflügel, Hasentieren oder Zuchtlaufvögeln, die nicht durch Schlachten getötet worden sind, 2. Fleisch von Groß- oder Kleinwild, das nicht durch Erlegen getötet worden ist, in den Verkehr zu bringen. | |
(Text alte Fassung) (1a) Es ist verboten, Fleisch von Hunden, Katzen, anderen hundeartigen und katzenartigen Tieren (Caniden und Feliden) sowie von Affen zum Zwecke des menschlichen Verzehrs zu gewinnen oder in den Verkehr zu bringen. | (Text neue Fassung) (1a) Es ist verboten, Fleisch von Hunden (Canidae), Katzen (Felidae) sowie von Affen zum Zwecke des menschlichen Verzehrs zu gewinnen oder in den Verkehr zu bringen. |
(2) Es ist verboten, mit Wasserbindern behandeltes Geflügelfleisch als frisches Fleisch in den Verkehr zu bringen. | |
(3) Es ist verboten, Eier nach Ablauf des 21. Tages nach dem Legen an Verbraucher abzugeben. | (3) Es ist verboten, Eier nach Ablauf des 28. Tages nach dem Legen an Verbraucher abzugeben. |
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