Änderung § 14 Tier-LMHV vom 01.07.2021

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§ 14 Tier-LMHV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 14 Tier-LMHV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 11.01.2021 BGBl. I S. 47
(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Untersuchung von Rohmilch nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nr. 2 Satz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 853/2004


(Text alte Fassung)

Als Kontrollen von Rohmilch aus Milcherzeugungsbetrieben im Sinne einer nationalen Kontrollregelung nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nr. 2 Satz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gelten die Untersuchungen nach § 1 Abs. 1 der Milch-Güteverordnung.

(Text neue Fassung)

Als Kontrollen von Rohmilch aus Milcherzeugungsbetrieben im Sinne einer nationalen Kontrollregelung nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nr. 2 Satz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gelten die Güteuntersuchungen, die im Rahmen der Güteprüfung nach § 4 der Rohmilchgüteverordnung im Hinblick auf die Gütemerkmale nach § 3 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c und d der Rohmilchgüteverordnung durchgeführt werden.




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