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Änderung § 2a Tier-LMHV vom 21.05.2010
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§ 2a Tier-LMHV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.05.2010 geltenden Fassung | § 2a Tier-LMHV n.F. (neue Fassung) in der am 21.05.2010 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 11.05.2010 BGBl. I S. 612 |
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(Text alte Fassung) § 2a (neu) | (Text neue Fassung)§ 2a Hausschlachtungen |
(1) Wer als Haustiere oder Farmwild gehaltene Huftiere außerhalb eines zugelassenen Schlachthofes für den eigenen häuslichen Verbrauch schlachten oder töten will, hat das jeweilige Tier bei der zuständigen Behörde 1. zur amtlichen Schlachttieruntersuchung anzumelden, wenn der Verfügungsberechtigte unmittelbar vor der beabsichtigten Schlachtung eine Störung des Allgemeinbefindens des Tieres festgestellt hat, die nicht auf einen unmittelbar zuvor eingetretenen Unglücksfall zurückzuführen ist, 2. zur amtlichen Fleischuntersuchung anzumelden und 3. im Falle von Schweinen, Pferden oder anderen Huftieren, die Träger von Trichinen sein können, zur amtlichen Untersuchung auf Trichinen anzumelden. (2) Die Anmeldung nach Absatz 1 hat unter Angabe des in Aussicht genommenen Zeitpunktes der Schlachtung oder Tötung zu erfolgen. |
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