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Änderung § 13a Tier-LMHV vom 21.05.2010

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 13a Tier-LMHV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.05.2010 geltenden Fassung
§ 13a Tier-LMHV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.05.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 11.05.2010 BGBl. I S. 612

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 13a Ausnahmen für das Inverkehrbringen von Hackfleisch


vorherige Änderung

 


Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Abschnitt V Kapitel III Nummer 1 Satz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 kann die zuständige Behörde genehmigen, dass Hackfleisch aus Fleisch von Schweinen hergestellt wird, das nach der Schlachtung und Zerlegung bis zur Verarbeitung nicht gekühlt worden ist, soweit das Hackfleisch

1. innerhalb von nicht mehr als vier Stunden nach der Schlachtung hergestellt wird,

2. am Tage der Herstellung in den Verkehr gebracht und

3. nur

a) lose und direkt an Verbraucher oder Betriebe des Einzelhandels zur direkten Abgabe an den Verbraucher und

b) in dem in Anlage 8b beschriebenen Gebiet

abgegeben wird.