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Änderung § 25 Tier-LMHV vom 21.05.2010

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 25 Tier-LMHV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.05.2010 geltenden Fassung
§ 25 Tier-LMHV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.05.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 11.05.2010 BGBl. I S. 612
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 25 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 25 Übergangsvorschriften


vorherige Änderung

 


Abweichend von § 2b Absatz 2 und § 4 Absatz 3 ist bis zum 20. November 2010 § 4 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 Kapitel VI Nummer 5 der Fleischhygiene-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 2001 (BGBl. I S. 230, 231) in der bis zum 20. Mai 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Wildursprungsscheine, die nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage 8a nicht entsprechen, können bis zum 20. November 2011 weiterverwendet werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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