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Änderung § 5 Tier-LMHV vom 13.07.2017

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§ 5 Tier-LMHV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.07.2017 geltenden Fassung
§ 5 Tier-LMHV n.F. (neue Fassung)
in der am 13.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 14 V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Verbote und Beschränkungen


(1) 1 Kleine Mengen von Fischereierzeugnissen, die zu den Arten der Schlangenmakrelen, Ölfische oder Rhizinusfische (Gempylidae) gehören, insbesondere Buttermakrelen der Arten Ruvettus pretiosus und Lepidocybium flavobrunneum, dürfen nur mit einem Hinweis, dass das Fischereierzeugnis Stoffe enthalten kann, die nach dem Verzehr zu Verdauungsstörungen führen können, abgegeben werden. 2 Bei der Abgabe in umhüllter oder verpackter Form sind zusätzlich zu dem Hinweis nach Satz 1

1. der wissenschaftliche Name und die Handelsbezeichnung der Art des Fisches und

2. Zubereitungshinweise

(Text alte Fassung)

nach Maßgabe des Satzes 3 auf der Verpackung oder Umhüllung anzugeben. 3 Für die Art und Weise der Kennzeichnung gilt § 3 Abs. 3 Satz 1, 2 und 3 Halbsatz 1 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entsprechend.

(Text neue Fassung)

nach Maßgabe des Satzes 3 auf der Verpackung oder Umhüllung anzugeben. 3 Für die Art und Weise der Kennzeichnung gelten Artikel 12 Absatz 1 und 2 und Artikel 13 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 sowie § 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung entsprechend.

(2) Es ist verboten, kleine Mengen von lebenden Muscheln abzugeben, die nicht aus Erzeugungsgebieten stammen, die von der zuständigen Behörde nach Anhang II Kapitel II Buchstabe A der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 206, Nr. L 226 S. 83) als Gebiet der Klasse A eingestuft worden sind.

(3) Es ist verboten, kleine Mengen von erlegtem Wild

1. vor Abschluss der amtlichen Fleischuntersuchung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder der amtlichen Untersuchung auf Trichinen nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder

2. unausgeweidet

an Verbraucher abzugeben.



 (keine frühere Fassung vorhanden)