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Änderung § 7 Tier-LMHV vom 13.07.2017
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§ 7 Tier-LMHV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.07.2017 geltenden Fassung | § 7 Tier-LMHV n.F. (neue Fassung) in der am 13.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 14 V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Anforderungen an das Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln tierischen Ursprungs im Einzelhandel | |
1 Wer Lebensmittel tierischen Ursprungs in einem Betrieb des Einzelhandels, für den die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 nach deren Artikel 1 Abs. 5 Buchstabe a und b, auch in Verbindung mit § 6 dieser Verordnung, nicht gelten, herstellt oder behandelt, hat die jeweiligen Anforderungen der Anlage 5 einzuhalten. 2 Die Anforderungen der Anlage 5 Kapitel I, II Nr. 1 und Kapitel IV Nr. 2.1 gelten nicht für 1. Verkaufsräume sowie nicht ortsfeste Verkaufsstellen, 2. an Verkaufsräume unmittelbar angrenzende Räume, in denen Lebensmittel tierischen Ursprungs zur unmittelbaren Abgabe an Verbraucher vorbereitet werden, und | |
(Text alte Fassung) 3. Küchenräume in Gaststätten oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung. | (Text neue Fassung) 3. Küchenräume von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung. |
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