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Änderung § 16 Tier-LMHV vom 13.07.2017

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§ 16 Tier-LMHV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.07.2017 geltenden Fassung
§ 16 Tier-LMHV n.F. (neue Fassung)
in der am 13.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 14 V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272

(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Warnhinweis bei Hackfleisch und Fleischzubereitungen


1 1. Hackfleisch, das aus oder unter Verwendung von Fleisch von Geflügel oder Einhufern hergestellt worden ist oder

2. Fleischzubereitungen, die aus oder unter Verwendung von Separatorenfleisch hergestellt worden sind,

(Text alte Fassung)

dürfen in Fertigpackungen nur mit Hinweis 'Vor dem Verzehr durcherhitzen!' in den Verkehr gebracht werden. 2 Für die Art und Weise der Kennzeichnung nach Satz 1 gilt § 3 Abs. 3 Satz 1, 2 und 3 Halbsatz 1 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entsprechend.

(Text neue Fassung)

dürfen als vorverpacktes Lebensmittel nur mit Hinweis 'Vor dem Verzehr durcherhitzen!' in den Verkehr gebracht werden. 2 Für die Art und Weise der Kennzeichnung nach Satz 1 gelten Artikel 12 Absatz 1 und 2 und Artikel 13 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 sowie § 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung entsprechend.