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Änderung Anlage 1 Tier-LMÜV vom 23.11.2010

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Anlage 1 Tier-LMÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.11.2010 geltenden Fassung
Anlage 1 Tier-LMÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1480
 
(Textabschnitt unverändert)

Anlage 1 (zu § 8) Stempel zur Kennzeichnung der Genusstauglichkeit


(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. Stempel für genusstaugliches Fleisch von als Haustieren gehaltenen Huftieren, die außerhalb eines Schlachthofes notgeschlachtet wurden

Abbildung Stempel für genusstaugliches Fleisch von als Haustieren gehaltenen Huftieren, die außerhalb eines Schlachthofes notgeschlachtet wurden (BGBl. I 2007 S. 1868)


2. Stempel für genusstaugliches Fleisch von
erlegtem Großwild, das der Untersuchung auf Trichinen unterzogen wurde

(Text neue Fassung)

1. Stempel für genusstaugliches Fleisch von erlegtem Großwild, das der Untersuchung auf Trichinen unterzogen wurde

Abbildung Stempel für genusstaugliches Fleisch von erlegtem Großwild, das der Untersuchung auf Trichinen unterzogen wurde (BGBl. I 2007 S. 1868)


vorherige Änderung nächste Änderung

3. Stempel für genusstaugliches Fleisch von erlegtem Großwild, das der Fleischuntersuchung unterzogen wurde



2. Stempel für genusstaugliches Fleisch von erlegtem Großwild, das der Fleischuntersuchung unterzogen wurde

Abbildung Stempel für genusstaugliches Fleisch von erlegtem Großwild, das der Fleischuntersuchung unterzogen wurde (BGBl. I 2007 S. 1868)


vorherige Änderung

4. Stempel für genusstaugliches Fleisch aus Schlachthöfen im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005

Abbildung Stempel für genusstaugliches Fleisch aus Schlachthöfen (BGBl. I 2007 S. 1868)


5.
Stempel für genussuntaugliches Fleisch



3. (aufgehoben)

4.
Stempel für genussuntaugliches Fleisch

Abbildung Stempel für genussuntaugliches Fleisch (BGBl. I 2007 S. 1869)