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Änderung Anlage 1 Tier-LMÜV vom 23.11.2010
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Anlage 1 Tier-LMÜV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.11.2010 geltenden Fassung | Anlage 1 Tier-LMÜV n.F. (neue Fassung) in der am 30.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1480 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage 1 (zu § 8) Stempel zur Kennzeichnung der Genusstauglichkeit | |
(Text alte Fassung) 1. Stempel für genusstaugliches Fleisch von als Haustieren gehaltenen Huftieren, die außerhalb eines Schlachthofes notgeschlachtet wurden 2. Stempel für genusstaugliches Fleisch von erlegtem Großwild, das der Untersuchung auf Trichinen unterzogen wurde | (Text neue Fassung) 1. Stempel für genusstaugliches Fleisch von erlegtem Großwild, das der Untersuchung auf Trichinen unterzogen wurde |
3. Stempel für genusstaugliches Fleisch von erlegtem Großwild, das der Fleischuntersuchung unterzogen wurde | 2. Stempel für genusstaugliches Fleisch von erlegtem Großwild, das der Fleischuntersuchung unterzogen wurde |
4. Stempel für genusstaugliches Fleisch aus Schlachthöfen im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 5. Stempel für genussuntaugliches Fleisch | 3. (aufgehoben) 4. Stempel für genussuntaugliches Fleisch |
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