Anlage 1 Tier-LMÜV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.03.2016 geltenden Fassung | Anlage 1 Tier-LMÜV n.F. (neue Fassung) in der am 30.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1480 |
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(Anzeige unveränderter Textabschnitte u. U. gekürzt - Klick für Vollansicht) Anlage 1 (zu § 8) Stempel zur Kennzeichnung der Genusstauglichkeit | |
(Text alte Fassung) 1. Stempel für genusstaugliches Fleisch von als Haustieren gehaltenen Huftieren, die außerhalb eines Schlachthofes notgeschlachtet wurden ![]() 2. Stempel für genusstaugliches Fleisch von erlegtem Großwild, das der Untersuchung auf Trichinen unterzogen wurde | (Text neue Fassung) 1. Stempel für genusstaugliches Fleisch von erlegtem Großwild, das der Untersuchung auf Trichinen unterzogen wurde |
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3. Stempel für genusstaugliches Fleisch von erlegtem Großwild, das der Fleischuntersuchung unterzogen wurde | 2. Stempel für genusstaugliches Fleisch von erlegtem Großwild, das der Fleischuntersuchung unterzogen wurde |
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4. Stempel für genusstaugliches Fleisch aus Schlachthöfen im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 ![]() 5. Stempel für genusstaugliches Fleisch von Schalenwild nach § 7b ![]() 6. Stempel für genussuntaugliches Fleisch | 3. (aufgehoben) 4. Stempel für genussuntaugliches Fleisch |
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