Änderung § 11 Tier-LMÜV vom 21.05.2010

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§ 11 Tier-LMÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.05.2010 geltenden Fassung
§ 11 Tier-LMÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.05.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 11.05.2010 BGBl. I S. 612
 

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§ 11 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 11 Übergangsvorschriften


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Abweichend von § 6 Absatz 2 ist bis zum 20. November 2010 § 22a Absatz 1 Satz 2 und 3 des Fleischhygienegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1242, 1585) in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

 



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