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Änderung § 1 Tier-LMÜV vom 22.07.2010

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§ 1 Tier-LMÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2010 geltenden Fassung
§ 1 Tier-LMÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 14.07.2010 BGBl. I S. 929
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(Text alte Fassung)

Diese Verordnung dient der Regelung der amtlichen Überwachung des Herstellens, Behandelns und des Inverkehrbringens von Lebensmitteln tierischen Ursprungs sowie der Umsetzung und Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln tierischen Ursprungs.

(Text neue Fassung)

Diese Verordnung dient der Regelung der amtlichen Überwachung des Herstellens, Behandelns und des Inverkehrbringens von Lebensmitteln tierischen Ursprungs sowie der Umsetzung und Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet der Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln tierischen Ursprungs.