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Änderung Anlage 1 Tier-LMÜV vom 23.11.2010
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Anlage 1 Tier-LMÜV, alle Änderungen durch Artikel 2 2. EULMRDVÄndV am 23. November 2010 und Änderungshistorie der Tier-LMÜVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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Anlage 1 Tier-LMÜV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.11.2010 geltenden Fassung | Anlage 1 Tier-LMÜV n.F. (neue Fassung) in der am 23.11.2010 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 11.11.2010 BGBl. I S. 1537 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage 1 (zu § 8) Stempel zur Kennzeichnung der Genusstauglichkeit | |
1. Stempel für genusstaugliches Fleisch von als Haustieren gehaltenen Huftieren, die außerhalb eines Schlachthofes notgeschlachtet wurden ![]() 2. Stempel für genusstaugliches Fleisch von erlegtem Großwild, das der Untersuchung auf Trichinen unterzogen wurde ![]() 3. Stempel für genusstaugliches Fleisch von erlegtem Großwild, das der Fleischuntersuchung unterzogen wurde ![]() 4. Stempel für genusstaugliches Fleisch aus Schlachthöfen im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 ![]() | |
(Text alte Fassung) 5. Stempel für genussuntaugliches Fleisch | (Text neue Fassung) 5. Stempel für genusstaugliches Fleisch von Schalenwild nach § 7b ![]() 6. Stempel für genussuntaugliches Fleisch |
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