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Änderung § 3a Verordnung mit lebensmittelrechtlichen Vorschriften zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern vom 21.05.2010

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§ 3a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.05.2010 geltenden Fassung
§ 3a n.F. (neue Fassung)
in der am 21.05.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 11.05.2010 BGBl. I S. 612
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§ 3a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 3a Rückstellproben im Fall des Artikels 19 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002


vorherige Änderung

 


Lebensmittelunternehmer, die der zuständigen Behörde eine Mitteilung nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1) machen, müssen von Lebensmitteln der gleichen Partie, die noch nicht in den Verkehr gebracht worden sind, eine Rückstellprobe von mindestens 150 Gramm anfertigen und für die Dauer von mindestens sieben Tagen vom Zeitpunkt der Mitteilung an aufbewahren. Rückstellproben nach Satz 1 sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen und auszuhändigen.


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