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Änderung § 16 LMEV vom 30.04.2011

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§ 16 LMEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.04.2011 geltenden Fassung
§ 16 LMEV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 18 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 19.04.2024) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Verbote auf Grund von Schutzmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs, die in Drittländern hergestellt oder behandelt worden sind, dürfen nicht eingeführt oder sonst verbracht werden, soweit ihre Einfuhr in die oder Durchfuhr durch die Europäische Union oder ihr erstmaliges Inverkehrbringen in der Europäischen Union durch einen nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt, den die Europäische Gemeinschaft oder die Europäische Union auf Grund des Artikels 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 erlassen hat, verboten ist und das Bundesministerium den jeweiligen Rechtsakt im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt gemacht hat. 2 Das Bundesministerium macht auch Änderungen sowie die Aufhebung des jeweiligen Rechtsaktes im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt. 3 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn in einem in Satz 1 genannten Rechtsakt besondere Voraussetzungen für die Einfuhr, die Durchfuhr oder das erstmalige Inverkehrbringen der Lebensmittel bestimmt und diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs, die in Drittländern hergestellt oder behandelt worden sind, dürfen nicht eingeführt oder sonst verbracht werden, soweit ihre Einfuhr in die oder Durchfuhr durch die Europäische Union oder ihr erstmaliges Inverkehrbringen in der Europäischen Union durch einen nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt, den die Europäische Gemeinschaft oder die Europäische Union auf Grund des Artikels 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 erlassen hat, verboten ist und das Bundesministerium den jeweiligen Rechtsakt im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. 2 Das Bundesministerium macht auch Änderungen sowie die Aufhebung des jeweiligen Rechtsaktes im Bundesanzeiger bekannt. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn in einem in Satz 1 genannten Rechtsakt besondere Voraussetzungen für die Einfuhr, die Durchfuhr oder das erstmalige Inverkehrbringen der Lebensmittel bestimmt und diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

(2) 1 Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für Lebensmittel, die vor dem Wirksamwerden der Bekanntmachung eingeführt oder sonst verbracht worden sind. 2 Bekanntmachungen nach Absatz 1 werden mit Beginn des Tages, der auf ihre Veröffentlichung folgt, wirksam, soweit nicht in der Bekanntmachung ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.

vorherige Änderung


*) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 19.04.2024)