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Änderung § 4 LMEV vom 22.07.2010
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§ 4 LMEV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.07.2010 geltenden Fassung | § 4 LMEV n.F. (neue Fassung) in der am 22.07.2010 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 14.07.2010 BGBl. I S. 929 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Lebende Tiere | |
Lebende Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, die 1. Rückstände oder Umwandlungsprodukte von Stoffen mit pharmakologischer Wirkung enthalten, die diesen Tieren nach § 1 oder § 2 der Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (BGBl. I S. 730), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3098) geändert worden ist, nicht zugeführt werden dürfen oder | |
(Text alte Fassung) 2. Rückstände von Stoffen mit pharmakologischer Wirkung oder deren Umwandlungsprodukte enthalten, die nach Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (ABl. EG Nr. L 224 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 542/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 (ABl. EU Nr. L 157 S. 43), nicht angewendet werden dürfen, | (Text neue Fassung) 2. Rückstände von Stoffen mit pharmakologischer Wirkung oder deren Umwandlungsprodukte enthalten, die im Anhang Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1) als verbotene Stoffe aufgeführt sind, |
dürfen nicht eingeführt werden. Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn das Vorhandensein der Stoffe zu einem früheren Zeitpunkt im lebenden Tier festgestellt worden ist. |
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