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Änderung § 14 LMEV vom 22.07.2010
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§ 14 LMEV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.07.2010 geltenden Fassung | § 14 LMEV n.F. (neue Fassung) in der am 22.07.2010 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 14.07.2010 BGBl. I S. 929 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14 Verfahren bei der Wiedereinfuhr | |
(Text alte Fassung) (1) Abweichend von § 5 Abs. 1 und § 7 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, darf eine Sendung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder den Färöer Inseln oder, im Falle von Fischereierzeugnissen sowie lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken mit Ursprung in Island, die von einem Drittland zurückgewiesen worden ist, wieder in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden, wenn | (Text neue Fassung) (1) Abweichend von § 5 Abs. 1 und § 7 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, darf eine Sendung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs mit Ursprung in der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder den Färöer Inseln oder, im Falle von Fischereierzeugnissen sowie lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken mit Ursprung in Island, die von einem Drittland zurückgewiesen worden ist, wieder in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden, wenn |
1. die zuständige Behörde, die die Genusstauglichkeits-, Gesundheitsbescheinigung oder sonstige vergleichbare Urkunde im Original ausgestellt hat, der Rücknahme der Sendung in den Ursprungsbetrieb zugestimmt hat, 2. die Sendung von dem in Nummer 1 genannten Original oder einer amtlich beglaubigten Kopie der Genusstauglichkeits-, Gesundheitsbescheinigung oder sonstigen vergleichbaren Urkunde begleitet ist und a) die Sendung von einer Bescheinigung der zuständigen Behörde des Drittlandes begleitet ist, in der die Gründe für die Zurückweisung angegeben werden und bestätigt wird, dass die vorgeschriebenen Lagerungs- und Transportbedingungen eingehalten und die Lebensmittel keiner Behandlung unterzogen worden sind, oder b) im Falle von verplombten Behältnissen die Sendung von einer Bescheinigung des Transportunternehmens begleitet ist, in der bestätigt wird, dass die Lebensmittel nicht behandelt oder entladen worden sind, und 3. die Sendung über eine Grenzkontrollstelle nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 in das Inland verbracht wird. | |
(2) Die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde hat die in Absatz 1 genannte Sendung einer Dokumentenprüfung und Nämlichkeitskontrolle sowie bei begründetem Verdacht auf Nichteinhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen auch einer Warenuntersuchung nach § 7 Abs. 1 zu unterziehen. Die Sendung ist in amtlich verplombten, lecksicheren Fahrzeugen oder Behältnissen unmittelbar in den Ursprungsbetrieb, für den die Originalbescheinigung ausgestellt worden ist, zurückzuverbringen. Die Sendung hat zur Sicherstellung einer kanalisierten Einfuhr nach dem T 5-Verfahren, das in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in der jeweils geltenden Fassung vorgesehen ist, unter zollamtlicher Überwachung bis zur Ankunft im Bestimmungsbetrieb zu verbleiben. | (2) 1 Die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde hat die in Absatz 1 genannte Sendung einer Dokumentenprüfung und Nämlichkeitskontrolle sowie bei begründetem Verdacht auf Nichteinhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen auch einer Warenuntersuchung nach § 7 Abs. 1 zu unterziehen. 2 Die Sendung ist in amtlich verplombten, lecksicheren Fahrzeugen oder Behältnissen unmittelbar in den Ursprungsbetrieb, für den die Originalbescheinigung ausgestellt worden ist, zurückzuverbringen. 3 Die Sendung hat zur Sicherstellung einer kanalisierten Einfuhr nach dem T 5-Verfahren, das in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in der jeweils geltenden Fassung vorgesehen ist, unter zollamtlicher Überwachung bis zur Ankunft im Bestimmungsbetrieb zu verbleiben. |
(3) Die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde unterrichtet die für den Bestimmungsort zuständige Behörde von dem Eintreffen der Sendung über das Informationsverfahren nach Artikel 2 der Entscheidung 91/398/EWG oder nach Artikel 3 der Entscheidung 2004/292/EG. |
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