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Änderung § 17a LMEV vom 07.12.2011
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§ 17a LMEV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.12.2011 geltenden Fassung | § 17a LMEV n.F. (neue Fassung) in der am 07.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 30.11.2011 BGBl. I S. 2399 |
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(Text alte Fassung) § 17a (neu) | (Text neue Fassung)§ 17a Vorschriften für Lebensmittel aus China bezüglich Melamin |
(1) Es ist verboten, 1. ein in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 der Kommission vom 25. November 2009 mit Sondervorschriften für die Einfuhr von bestimmten Erzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft China ist, und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/798/EG (ABl. L 311 vom 26.11.2009, S. 3, L 161 vom 29.6.2010, S. 12) bezeichnetes Lebensmittel, 2. einen in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 bezeichneten Stoff als Lebensmittel einzuführen. (2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 ist die Einfuhr eines dort genannten Lebensmittels zulässig, soweit es über eine in der Anlage 5 genannte Kontrollstelle in das Inland verbracht wird und es keinen Gehalt an Melamin enthält, der 2,5 mg/kg überschreitet. Satz 1 gilt entsprechend für einen in Absatz 1 Nummer 2 genannten Stoff. Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 bleibt unberührt. (3) Die für die Durchführung der Kontrollen nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 zuständige Behörde stellt dem für die kontrollierte Sendung jeweils verantwortlichen Lebensmittelunternehmer oder dessen Vertreter eine schriftliche Bescheinigung über das Erfüllen der in Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 genannten Anforderungen aus, mit der dieser den dort genannten Nachweis führen kann. (4) Wer zur Mitteilung nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 verpflichtet ist, hat diese Mitteilung mindestens einen Werktag vor Eintreffen der Sendung der Kontrollstelle nach Absatz 2 Satz 1 zu übermitteln. Abweichend von Satz 1 kann die für die Kontrollstelle zuständige Behörde eine spätere Mitteilung noch als fristgerecht anerkennen, soweit dadurch die ordnungsgemäße Durchführung der Einfuhrkontrolle nicht behindert wird. |
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