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Artikel 11 - Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts (EULMRDV k.a.Abk.)

Artikel 11 Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung


Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 15. August 2007 LMKV § 3, § 4, § 10

Die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2464), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 9. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2260), wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 4" durch die Angabe „§ 4 Abs. 1 bis 4" ersetzt.

b)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a. Angaben nach Maßgabe des § 4 Abs. 5,".

2.
Dem § 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Die Verkehrsbezeichnung wird durch die Angabe „aufgetaut" ergänzt, wenn das Lebensmittel gefroren oder tiefgefroren war und die Unterlassung einer solchen Angabe geeignet wäre, beim Verbraucher einen Irrtum herbeizuführen."

3.
In § 10 Abs. 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a" durch die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 1a oder Nr. 8 Buchstabe a" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 11 Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 11 EULMRDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EULMRDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung und der Kosmetik-Verordnung
V. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 3011
Artikel 1 LMKVuKosmetikVÄndV Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
... der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2464), zuletzt geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816), wird wie folgt geändert: 1. ...