Artikel 5 Änderung des Umwandlungssteuergesetzes
Das
Umwandlungssteuergesetz vom
7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Verrechenbare Verluste, verbleibende Verlustvorträge, vom übertragenden Rechtsträger nicht ausgeglichene negative Einkünfte und ein Zinsvortrag nach § 4h Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes gehen nicht über."
- 2.
- § 15 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Bei einer Abspaltung mindern sich verrechenbare Verluste, verbleibende Verlustvorträge, nicht ausgeglichene negative Einkünfte und ein Zinsvortrag nach § 4h Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes der übertragenden Körperschaft in dem Verhältnis, in dem bei Zugrundelegung des gemeinen Werts das Vermögen auf eine andere Körperschaft übergeht."
- 3.
- Dem § 20 wird folgender Absatz 9 angefügt:
(9) Ein Zinsvortrag nach § 4h Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes des eingebrachten Betriebs geht nicht auf die übernehmende Gesellschaft über."
- 4.
- Dem § 24 wird folgender Absatz 6 angefügt:
(6) § 20 Abs. 9 gilt entsprechend."
- 5.
- Dem § 27 wird folgender Absatz 5 angefügt:
(5) § 4 Abs. 2 Satz 2, § 15 Abs. 3, § 20 Abs. 9 und § 24 Abs. 6 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) sind erstmals auf Umwandlungen und Einbringungen anzuwenden, bei denen die Anmeldung zur Eintragung in das für die Wirksamkeit des jeweiligen Vorgangs maßgebende öffentliche Register nach dem 31. Dezember 2007 erfolgt ist. Für Einbringungen, deren Wirksamkeit keine Eintragung in ein öffentliches Register voraussetzt, ist diese Fassung des Gesetzes erstmals anzuwenden, wenn das wirtschaftliche Eigentum an den eingebrachten Wirtschaftsgütern nach dem 31. Dezember 2007 übergegangen ist."
Zitat in folgenden NormenStabilisierungsfondsgesetz (StFG)
Artikel 1 G. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 1982; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
§ 14 StFG Steuern (vom 01.07.2021) ... Gesetzes darstellen, ist § 15 Absatz 3 des Umwandlungssteuergesetzes in der Fassung des Artikels 5 Nummer 2 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912 ) nicht anzuwenden. Verrechenbare Verluste, verbleibende Verlustvorträge, nicht ...
Umwandlungssteuergesetz
Artikel 6 G. v. 07.12.2006 BGBl. I S. 2782, 2791; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
§ 27 UmwStG 2006 Anwendungsvorschriften (vom 01.01.2025) ... 4 Abs. 2 Satz 2, § 15 Abs. 3, § 20 Abs. 9 und § 24 Abs. 6 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912 ) sind erstmals auf Umwandlungen und Einbringungen anzuwenden, bei denen die Anmeldung zur ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErbschaftsteuerreformgesetz (ErbStRG)
G. v. 24.12.2008 BGBl. I S. 3018
Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung
G. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 1959
Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)
G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150
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