Änderung § 3 RZV vom 09.10.2010

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 RZV, alle Änderungen durch Artikel 1 1. RZVÄndV am 9. Oktober 2010 und Änderungshistorie der RZV

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§ 3 RZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.10.2010 geltenden Fassung
§ 3 RZV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.10.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.10.2010 BGBl. I S. 1305
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 3 Max Rubner-Institut als nationales Referenzlaboratorium


vorherige Änderung

 


Das Max Rubner-Institut nimmt die Funktion eines nationalen Referenzlaboratoriums mit den in Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1, L 191 vom 28.5.2004, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung beschriebenen Aufgaben für die beschriebenen Bereiche nach Anhang VII Teil I Nummer 1 und - soweit es sich um Anisakis handelt - Nummer 9 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 wahr.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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