Verordnung zur Zuweisung der Funktion eines nationalen Referenzlaboratoriums und zur Änderung der BVL-Übertragungsverordnung (RZVuBVLÜVAndV k.a.Abk.)

V. v. 07.08.2007 BGBl. I S. 1939 (Nr. 40); Geltung ab 18.08.2007
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Eingangsformel
Artikel 1 Verordnung zur Zuweisung der Funktion eines nationalen Referenzlaboratoriums
Artikel 2 Änderung der BVL-Übertragungsverordnung
Artikel 3 Inkrafttreten

Eingangsformel



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund

-
des § 65 Satz 1 Nr. 1 und des § 72 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945),

-
des § 16g Satz 2 in Verbindung mit § 16b Abs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313) nach Anhörung der Tierschutzkommission sowie

-
des § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653).

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Artikel 1 Verordnung zur Zuweisung der Funktion eines nationalen Referenzlaboratoriums



gesamter Text siehe Referenzlaboratoriumzuweisungsverordnung - RZV

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Artikel 2 Änderung der BVL-Übertragungsverordnung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 18. August 2007 BVLÜV § 1

In § 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a der BVL-Übertragungsverordnung vom 21. Februar 2003 (BGBl. I S. 244), die zuletzt durch die Verordnung vom 13. Februar 2007 (BGBl. I S. 152) geändert worden ist, wird die Angabe „Artikel 26 Abs. 7" durch die Angabe „Artikel 26 Abs. 2, 3 und 7" ersetzt.

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Artikel 3 Inkrafttreten



Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.






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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 17. August 2007.



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