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§ 4 - Zuteilungsverordnung 2012 (ZuV 2012)

V. v. 13.08.2007 BGBl. I S. 1941 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 21.07.2011 BGBl. I S. 1475
Geltung ab 18.08.2007; FNA: 2129-50-1 Umweltschutz
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§ 4 Nutzung einheitlicher Stoffwerte



(1) Bei Anlagen, die eine Zuteilung nach § 6 des Zuteilungsgesetzes 2012 erhalten, erfolgt die Ermittlung der Zuteilungsmenge für diejenigen Brennstoffe, Rohstoffe und Produkte, für die in Anhang 1 einheitliche Emissionsfaktoren, untere Heizwerte und Kohlenstoffgehalte festgelegt sind, auf Grundlage dieser Werte.

(2) Bei Verbrennungsprozessen ist ein Oxidationsfaktor von eins zugrunde zu legen.

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Zitierungen von § 4 ZuV 2012

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ZuV 2012 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZuV 2012 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 ZuV 2012 Bestimmung von Emissionsfaktoren, unteren Heizwerten und Kohlenstoffgehalten (vom 28.07.2011)
... Soweit nach § 4 keine einheitlichen Stoffwerte gelten, erfolgt die Angabe dieser Stoffwerte auf der Grundlage der ...
§ 6 ZuV 2012 Bestimmung der Kohlendioxid-Emissionen (vom 28.07.2011)
... nach § 6 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Zuteilungsgesetzes 2012 und der Anwendung von § 4. Im Übrigen muss der Zuteilungsantrag die nach den vorstehenden Absätzen erforderlichen ...
Anhang 1 ZuV 2012 (zu den §§ 4 und 5) Einheitliche Stoffwerte für Emissionsfaktoren, Heizwerte und Kohlenstoffgehalte für Brennstoffe, Rohstoffe und Produkte