Tools:
Update via:
§ 8 - Zuteilungsverordnung 2012 (ZuV 2012)
V. v. 13.08.2007 BGBl. I S. 1941 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 21.07.2011 BGBl. I S. 1475
Geltung ab 18.08.2007; FNA: 2129-50-1 Umweltschutz
|
Geltung ab 18.08.2007; FNA: 2129-50-1 Umweltschutz
|
§ 8 Messung der Kohlendioxid-Emissionen
(1) Abweichend von den §§ 6 und 7 können Kohlendioxid-Emissionen durch Messung direkt ermittelt werden, wenn diese Messung nachweislich ein genaueres Ergebnis bringt als die Emissionsermittlung über Aktivitätsraten, untere Heizwerte sowie Emissions- und Konversionsfaktoren oder über eine Bilanzierung des Kohlenstoffgehalts. Die Messung ist auch zulässig, soweit die Bestimmung der Kohlendioxid-Emissionen nach den Verfahren der §§ 6 und 7 aus technischen Gründen nicht erfolgen kann oder zu einem unverhältnismäßigen Mehraufwand führen würde, wenn gewährleistet ist, dass die Messung ein hinreichend genaues Ergebnis bringt. Dabei müssen die direkt bestimmten Emissionen unmittelbar einer in den Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, fallenden Anlage zugeordnet werden können. Der Betreiber muss die Messungen anhand flankierender Emissionsberechnungen bestätigen.
(2) Im Hinblick auf die für die direkte Ermittlung der Emissionen anzuwendenden Messverfahren gilt § 3 entsprechend.
(3) Für die Emissionsermittlung nach Absatz 1 muss der Zuteilungsantrag die nach Absatz 1 erforderlichen Angaben enthalten über:
- 1.
- die Gründe für die bessere Eignung der Messung gegenüber den Verfahren der §§ 6 und 7,
- 2.
- die Methode und die hinreichende Genauigkeit des Messverfahrens,
- 3.
- die gesamten direkt ermittelten jährlichen Kohlendioxid-Emissionen in Tonnen,
- 4.
- die flankierende Berechnung im Sinne von Absatz 1 Satz 4 nach Maßgabe der §§ 6 und 7 und
- 5.
- im Fall des Absatzes 1 Satz 2 die technische Unmöglichkeit oder den unverhältnismäßigen Mehraufwand einer Bestimmung nach den §§ 6 und 7.
Text in der Fassung des Artikels 11 Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels G. v. 21. Juli 2011 BGBl. I S. 1475; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1754 m.W.v. 28. Juli 2011
Anzeige
Frühere Fassungen von § 8 ZuV 2012
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 28.07.2011 | Artikel 11 Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels vom 21.07.2011 BGBl. I S. 1475 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8 ZuV 2012
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 ZuV 2012 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZuV 2012 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 ZuV 2012 Allgemeine Anforderungen an die Zuteilungsanträge (vom 28.07.2011)
... (2) Der Antragsteller ist verpflichtet, die nach § 6 Abs. 5 Satz 2, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 2 bis 4, § 12 Abs. 1 und 2, § 13, § 14, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels
G. v. 21.07.2011 BGBl. I S. 1475; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1754
Artikel 11 TEHAnpG Änderung der Zuteilungsverordnung 2012
... Satz 1 und 2, § 3 Absatz 1 Satz 1, § 5 Absatz 3 Satz 2, § 6 Absatz 1 Satz 2, § 8 Absatz 1 Satz 3, § 10 Absatz 4, § 11 Absatz 5, § 17 Absatz 1, § 19 Absatz 1 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7862/a151570.htm