Artikel 4 - Gesetz zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher und autobahnmautrechtlicher Vorschriften (KraftStGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung der Mauthöheverordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2007 MautHV § 1

§ 1 der Mauthöheverordnung vom 24. Juni 2003 (BGBl. I S. 1001) wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Maut beträgt vorbehaltlich des Satzes 2 pro Kilometer für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit bis zu drei Achsen

1.
0,0965 Euro in der Kategorie A,

2.
0,1165 Euro in der Kategorie B,

3.
0,1365 Euro in der Kategorie C.

Bis zum Ablauf des 30. September 2008 treten an die Stelle der in Satz 1 genannten Mautsätze die folgenden Mautsätze:

1.
0,10 Euro in der Kategorie A,

2.
0,12 Euro in der Kategorie B,

3.
0,145 Euro in der Kategorie C."

2.
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Maut beträgt vorbehaltlich des Satzes 2 pro Kilometer für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit bis zu vier oder mehr Achsen

1.
0,1065 Euro in der Kategorie A,

2.
0,1265 Euro in der Kategorie B,

3.
0,1465 Euro in der Kategorie C.

Bis zum Ablauf des 30. September 2008 treten an die Stelle der in Satz 1 genannten Mautsätze die folgenden Mautsätze:

1.
0,11 Euro in der Kategorie A,

2.
0,13 Euro in der Kategorie B,

3.
0,155 Euro in der Kategorie C."

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Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher und autobahnmautrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 KraftStGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KraftStGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Mauthöheverordnung (1. ÄndVMautHV)
V. v. 21.07.2008 BGBl. I S. 1327
Artikel 1 1. ÄndVMautHV
... 1 der Mauthöheverordnung vom 24. Juni 2003 (BGBl. I S. 1001), die durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. August 2007 (BGBl. I S. 1958) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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