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Artikel 5 - Gesetz zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher und autobahnmautrechtlicher Vorschriften (KraftStGuaÄndG k.a.Abk.)
Artikel 5 Neubekanntmachung des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge und der Mauthöheverordnung
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann jeweils den Wortlaut des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge und der Mauthöheverordnung in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
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