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Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst (1. LAP-gehDAAVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1
Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1591), geändert durch Artikel 3 Abs. 25 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Abs. 2 werden in der Besoldungsgruppe A 13 nach den Wörtern Kanzler erster Klasse" der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Angabe Konsulin/Konsul." angefügt.
- 2.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 6 Satz 4 Nr. 1 wird die Angabe Aus- und Fortbildungsstätte" durch die Wörter Akademie Auswärtiger Dienst" ersetzt.
- b)
- In Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe Aus- und Fortbildungsstätte des Auswärtigen Amts" durch die Wörter Akademie Auswärtiger Dienst" ersetzt.
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