Artikel 9 - Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (EUAufhAsylRUG k.a.Abk.)

G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Geltung ab 28.08.2007, abweichend siehe Artikel 10
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Artikel 9 Einschränkung von Grundrechten



Durch Artikel 1 Nr. 38 Buchstabe c wird das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt. Durch Artikel 1 Nr. 12 Buchstabe c, Nr. 35 Buchstabe c, Nr. 50 Buchstabe b und Nr. 76 Buchstabe a wird das Grundrecht auf die Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) eingeschränkt.



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