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Drittes Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR (3. DDROpfRehaVG k.a.Abk.)
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. August 2007 StrRehaG § 7, § 16, § 17, § 17a (neu), § 18, § 25
Das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2664), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 3. August 2005 (BGBl. I S. 2266), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird das Datum 31. Dezember 2007" durch das Datum 31. Dezember 2011" ersetzt.
- b)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- 2.
- In § 16 Abs. 3 werden nach dem Wort Kapitalentschädigung" ein Komma und die Wörter besondere Zuwendung für Haftopfer" eingefügt.
- 3.
- § 17 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter 600 Deutsche Mark" durch die Angabe 306,78 Euro" ersetzt.
- b)
- In Absatz 4 Satz 1 wird das Datum 31. Dezember 2007" durch das Datum 31. Dezember 2011" ersetzt.
- c)
- In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter 300 Deutsche Mark" durch die Angabe 153,39 Euro" und die Wörter 50 Deutsche Mark" durch die Angabe 25,56 Euro" ersetzt.
- 4.
- Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:
§ 17a Besondere Zuwendung für Haftopfer(1) Berechtigte nach § 17 Abs. 1, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind, erhalten auf Antrag eine monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer, wenn sie eine mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung von insgesamt mindestens sechs Monaten erlitten haben. Die monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer beläuft sich auf 250 Euro.(2) Berechtigte gelten als in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt, wenn ihr Einkommen die in Satz 3 bestimmten Einkommensgrenzen nicht übersteigt. Das monatliche Einkommen ist entsprechend § 82 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu ermitteln; Renten wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit, Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit sowie wegen Todes oder vergleichbare Leistungen bleiben unberücksichtigt. Die Einkommensgrenze wird festgelegt- 1.
- bei alleinstehenden Berechtigten auf das Dreifache,
- 2.
- bei verheirateten oder in Lebenspartnerschaft lebenden Berechtigten sowie in eheähnlicher oder in lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Berechtigten auf das Vierfache
(3) Ergibt sich, dass das zu berücksichtigende Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze um einen Betrag übersteigt, der geringer ist als der Betrag der besonderen Zuwendung für Haftopfer nach Absatz 1 Satz 2, erhält der Berechtigte die besondere Zuwendung in Höhe des Differenzbetrages.(4) Die besondere Zuwendung für Haftopfer wird monatlich im Voraus gezahlt, beginnend mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat. Änderungen des Einkommens sind von Berechtigten unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.(5) Der Anspruch auf die besondere Zuwendung für Haftopfer nach Absatz 1 ist unpfändbar, nicht übertragbar und nicht vererbbar." - 5.
- § 18 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort Unterstützungsleistungen" die Wörter , wenn die Dauer der mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbaren Freiheitsentziehung insgesamt weniger als sechs Monate betragen hat" eingefügt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 2 werden das Wort Bundesministers" durch das Wort Bundesministeriums" und das Wort Bundesministern" durch das Wort Bundesministerien" ersetzt.
- c)
- Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
Das gilt auch für die nächsten Angehörigen der Berechtigten nach § 17a."
- 6.
- § 25 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 und 3 werden jeweils nach der Angabe §§ 17" ein Komma und die Angabe 17a" eingefügt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 werden nach der Angabe §§ 17" ein Komma und die Angabe 17a" eingefügt.
- bb)
- In Satz 3 wird das Datum 31. Dezember 2007" durch das Datum 31. Dezember 2011" ersetzt.
Artikel 2 Änderung des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
§ 9 Abs. 3 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1620), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2834) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Satz 1 wird das Datum 31. Dezember 2007" durch das Datum 31. Dezember 2011" ersetzt.
- 2.
- Satz 3 wird aufgehoben.
Artikel 3 Änderung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes
Das Berufliche Rehabilitierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1625), zuletzt geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt geändert:
Artikel 4 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
In § 64b Abs. 1 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 5 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, wird das Datum 31. Dezember 2008" durch das Datum 31. Dezember 2012" ersetzt.
Artikel 5 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 28. August 2007.
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