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Änderung § 1 PostSZV vom 01.06.2020

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§ 3 PostSZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2020 geltenden Fassung
§ 1 PostSZV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2877
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Monatliche Sonderzahlungen für Oktober 2013 bis Mai 2020


(Text neue Fassung)

§ 1 Monatliche Sonderzahlung


vorherige Änderung

1 Die bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen erhalten für die Zeit von Oktober 2013 bis Mai 2020 eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von 4 Prozent der Dienstbezüge nach § 78 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes. 2 Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 erhalten zusätzlich eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von 10,42 Euro. 3 § 6 Absatz 1 und § 72a Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gelten entsprechend.



1 Die bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen erhalten bis Dezember 2022 eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von 4 Prozent der Dienstbezüge nach § 78 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes. 2 Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 erhalten zusätzlich eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von 10,42 Euro. 3 § 6 Absatz 1 und § 72a Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gelten entsprechend.

 

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