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Synopse aller Änderungen der PostSZV am 01.01.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2013 durch Artikel 1 der 2. PostSZahlFFV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PostSZV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

PostSZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
PostSZV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.09.2013 BGBl. I S. 3607

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Monatliche Sonderzahlungen für die Jahre 2005 bis 2007
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1a Monatliche Sonderzahlungen für die Jahre 2008 bis 2013
§ 2 Inkrafttreten
(Text neue Fassung)

§ 2 Monatliche Sonderzahlungen für August 2008 bis September 2013
§ 3 Monatliche Sonderzahlungen für Oktober 2013 bis Mai 2015
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1a Monatliche Sonderzahlungen für die Jahre 2008 bis 2013




§ 2 Monatliche Sonderzahlungen für August 2008 bis September 2013


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Die bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen erhalten für die Zeit von August 2008 bis März 2013 eine monatliche Sonderzahlung in der Höhe, die ihnen im Monat Dezember 2007 nach § 1 Absatz 2



1 Die bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen erhalten für die Zeit von August 2008 bis September 2013 eine monatliche Sonderzahlung in der Höhe, die ihnen im Monat Dezember 2007 nach § 1 Absatz 2

1. zugestanden hat oder

2. im Fall einer Beurlaubung ohne Anspruch auf Dienstbezüge zugestanden hätte.

2 § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 2 Inkrafttreten




§ 3 Monatliche Sonderzahlungen für Oktober 2013 bis Mai 2015


vorherige Änderung

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft.



1 Die bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen erhalten für die Zeit von Oktober 2013 bis Mai 2015 eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von 4 Prozent der Dienstbezüge nach § 78 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes. 2 Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 erhalten zusätzlich eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von 10,42 Euro. 3 § 6 Absatz 1 und § 72a Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gelten entsprechend.