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Synopse aller Änderungen der PostSZV am 01.02.2018
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Februar 2018 durch Artikel 1 der 2. PostSZVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PostSZV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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PostSZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.02.2018 geltenden Fassung | PostSZV n.F. (neue Fassung) in der am 01.02.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 28.11.2018 BGBl. I S. 2272 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel | |
(Text alte Fassung) § 1 Monatliche Sonderzahlungen für die Jahre 2005 bis 2007 § 2 Monatliche Sonderzahlungen für August 2008 bis September 2013 § 3 Monatliche Sonderzahlungen für Oktober 2013 bis Januar 2018 | (Text neue Fassung) § 1 (aufgehoben) § 2 (aufgehoben) § 3 Monatliche Sonderzahlungen für Oktober 2013 bis Mai 2020 |
§ 1 Monatliche Sonderzahlungen für die Jahre 2005 bis 2007 | § 1 (aufgehoben) |
(1) Die bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen erhalten für die Zeit von Januar 2005 bis Dezember 2007 eine monatliche Sonderzahlung. (2) 1 Die monatliche Sonderzahlung errechnet sich nach Maßgabe der folgenden Sätze. 2 Ein Zwölftel des Urlaubsgeldes und ein Zwölftel der jährlichen Sonderzuwendung, die jeweils 2004 an eine Beamtin oder an einen Beamten in Vollzeitbeschäftigung gezahlt worden wären, wenn diese Zahlungen nicht durch die Sonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz ersetzt worden wären, werden addiert. 3 Von der sich daraus ergebenden Summe werden 5 Prozent des monatlichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten abgezogen. 4 Bei Teilzeitbeschäftigung in den Jahren 2005 bis 2007 wird der so errechnete Betrag der monatlichen Sonderzahlung entsprechend dem Verhältnis der reduzierten zur vollen Arbeitszeit gekürzt. 5 Stichtag für die Bestimmung des Beschäftigungsumfangs ist der Erste eines Kalendermonats. 6 In der Bundesbesoldungsordnung B tritt an die Stelle des monatlichen Endgrundgehaltes das monatliche Grundgehalt. 7 Die errechneten Beträge der monatlichen Sonderzahlung werden auf zwei Stellen nach dem Komma kaufmännisch gerundet. (3) Änderungen der Bezüge, die sich auf die Bemessung der Sonderzahlung auswirken, werden ab dem Monat des Eintretens der Änderung berücksichtigt. (4) 1 Die monatliche Sonderzahlung wird mit den laufenden Bezügen ausgezahlt. 2 Für die Zeit von Januar 2005 bis zum Monat der Verkündung dieser Verordnung wird die monatliche Sonderzahlung am ersten Tag des übernächsten auf die Verkündung folgenden Monats fällig. | |
§ 2 Monatliche Sonderzahlungen für August 2008 bis September 2013 | § 2 (aufgehoben) |
1 Die bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen erhalten für die Zeit von August 2008 bis September 2013 eine monatliche Sonderzahlung in der Höhe, die ihnen im Monat Dezember 2007 nach § 1 Absatz 2 1. zugestanden hat oder 2. im Fall einer Beurlaubung ohne Anspruch auf Dienstbezüge zugestanden hätte. 2 § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend. | |
§ 3 Monatliche Sonderzahlungen für Oktober 2013 bis Januar 2018 | § 3 Monatliche Sonderzahlungen für Oktober 2013 bis Mai 2020 |
1 Die bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen erhalten für die Zeit von Oktober 2013 bis Januar 2018 eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von 4 Prozent der Dienstbezüge nach § 78 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes. 2 Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 erhalten zusätzlich eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von 10,42 Euro. 3 § 6 Absatz 1 und § 72a Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gelten entsprechend. | 1 Die bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen erhalten für die Zeit von Oktober 2013 bis Mai 2020 eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von 4 Prozent der Dienstbezüge nach § 78 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes. 2 Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 erhalten zusätzlich eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von 10,42 Euro. 3 § 6 Absatz 1 und § 72a Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gelten entsprechend. |
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