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§ 1 - Postbanksonderzahlungsverordnung (PostbankSZV)

§ 1 Monatliche Sonderzahlungen für die Jahre 2005 bis 2007



(1) Die bei der Deutschen Postbank AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen erhalten für die Zeit von Januar 2005 bis Dezember 2007 eine monatliche Sonderzahlung.

(2) Die monatliche Sonderzahlung errechnet sich nach Maßgabe der folgenden Sätze. Ein Zwölftel des Urlaubsgeldes und ein Zwölftel der jährlichen Sonderzuwendung, die jeweils 2004 an eine Beamtin oder an einen Beamten in Vollzeitbeschäftigung gezahlt worden wären, wenn diese Zahlungen nicht durch die Sonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz ersetzt worden wären, werden addiert. Von der sich daraus ergebenden Summe werden 5 Prozent des monatlichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten abgezogen. Bei Teilzeitbeschäftigung in den Jahren 2005 bis 2007 wird der so errechnete Betrag der monatlichen Sonderzahlung entsprechend dem Verhältnis der reduzierten zur vollen Arbeitszeit gekürzt. Stichtag für die Bestimmung des Beschäftigungsumfangs ist der Erste eines Kalendermonats. In der Bundesbesoldungsordnung B tritt an die Stelle des monatlichen Endgrundgehaltes das monatliche Grundgehalt. Die errechneten Beträge der monatlichen Sonderzahlung werden auf zwei Stellen nach dem Komma kaufmännisch gerundet.

(3) Änderungen der Bezüge, die sich auf die Bemessung der Sonderzahlung auswirken, werden ab dem Monat des Eintretens der Änderung berücksichtigt.

(4) Die monatliche Sonderzahlung wird mit den laufenden Bezügen ausgezahlt. Für die Zeit von Januar 2005 bis zum Monat der Verkündung dieser Verordnung wird die monatliche Sonderzahlung am ersten Tag des übernächsten auf die Verkündung folgenden Monats fällig.



 

Zitierungen von § 1 PostbankSZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 PostbankSZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PostbankSZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Postbankleistungsentgeltverordnung (PBLEntgV)
V. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2938; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 280
§ 10 PBLEntgV Leistungszulage für Tätigkeiten im Filialvertrieb (vom 01.03.2024)
... der Höhe der Sonderzahlung, die der Beamtin oder dem Beamten für Dezember 2007 nach § 1 Absatz 2 der Postbanksonderzahlungsverordnung vom 15. August 2007 (BGBl. I S. 2121) 1. zugestanden hat oder 2. im Fall ...

PNU-Prämien- und -zulagenverordnung (PNUPZV)
V. v. 30.09.2013 BGBl. I S. 3737
Artikel 2 PNUPZV Änderung von Verordnungen
... Höhe der Sonderzahlung, die der Beamtin oder dem Beamten für Dezember 2007 nach § 1 Absatz 2 der Postbanksonderzahlungsverordnung vom 15. August 2007 (BGBl. I S. 2121) 1. ...

Verordnung zur Harmonisierung der leistungsorientierten Entgelte für die im Filialvertrieb tätigen Beamtinnen und Beamten der Deutschen Postbank AG
V. v. 25.07.2012 BGBl. I S. 1702
Artikel 1 PostLZulVuaÄndV Änderung der Postleistungszulagenverordnung
... entspricht der Höhe der Sonderzahlung, die dem Beamten für Dezember 2007 nach § 1 Absatz 2 der Postbanksonderzahlungsverordnung vom 15. August 2007 (BGBl. I S. 2121) 1. ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Postleistungszulagenverordnung (PostLZulV)
V. v. 03.12.1996 BGBl. I S. 1833; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 30.09.2013 BGBl. I S. 3737
§ 7a PostLZulV Leistungszulage für Tätigkeiten im Filialvertrieb (vom 01.08.2008)
... entspricht der Höhe der Sonderzahlung, die dem Beamten für Dezember 2007 nach § 1 Absatz 2 der Postbanksonderzahlungsverordnung vom 15. August 2007 (BGBl. I S. 2121) 1. ...