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§ 2 - Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV)
V. v. 24.08.2007 BGBl. I S. 2130 (Nr. 43); aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 20.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 55
Geltung ab 01.09.2007; FNA: 310-4-12 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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Geltung ab 01.09.2007; FNA: 310-4-12 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 2 Form der Einreichung
(1) 1Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente sind elektronische Poststellen der Gerichte bestimmt. 2Die elektronischen Poststellen sind über die auf den Internetseiten
- 1.
- www.bundesgerichtshof.de/erv.html und
- 2.
- www.bundespatentgericht.de/bpatg/erv.html
(2) Die Einreichung erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle.
(2a) In den Verfahren nach den Nummern 6 bis 13 der Anlage sind elektronische Dokumente zu versehen
- 1.
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73) oder
- 2.
- mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur gemäß Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014, die
- a)
- von einer internationalen Organisation auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes herausgegeben wird und
- b)
- sich zur Bearbeitung durch das jeweilige Gericht eignet.
(3) 1Eine elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das adressierte Gericht oder eine andere von diesem mit der automatisierten Überprüfung beauftragte Stelle prüfbar sein. 2Die Eignungsvoraussetzungen für eine Prüfung werden gemäß § 3 Nr. 2 bekannt gegeben.
(4) 1Das elektronische Dokument muss eines der folgenden Formate in einer für das adressierte Gericht bearbeitbaren Version aufweisen:
- 1.
- ASCII (American Standard Code for Information Interchange) als reiner Text ohne Formatierungscodes und ohne Sonderzeichen,
- 2.
- Unicode,
- 3.
- Microsoft RTF (Rich Text Format),
- 4.
- Adobe PDF (Portable Document Format),
- 5.
- XML (Extensible Markup Language),
- 6.
- TIFF (Tag Image File Format),
- 7.
- Microsoft Word, soweit keine aktiven Komponenten (zum Beispiel Makros) verwendet werden,
- 8.
- ODT (OpenDocument Text), soweit keine aktiven Komponenten verwendet werden.
(5) 1Elektronische Dokumente, die einem der in Absatz 4 genannten Dateiformate in der nach § 3 Nr. 3 bekannt gegebenen Version entsprechen, können auch in komprimierter Form als ZIP-Datei eingereicht werden. 2Die ZIP-Datei darf keine anderen ZIP-Dateien und keine Verzeichnisstrukturen enthalten. 3Beim Einsatz von Dokumentensignaturen muss sich die Signatur auf das Dokument und nicht auf die ZIP-Datei beziehen.
(6) Sofern strukturierte Daten übermittelt werden, sollen sie im Unicode-Zeichensatz UTF 8 (Unicode Transformation Format) codiert sein.
Text in der Fassung des Artikels 11 eIDAS-Durchführungsgesetz G. v. 18. Juli 2017 BGBl. I S. 2745 m.W.v. 29. Juli 2017
Frühere Fassungen von § 2 BGH/BPatGERVV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 29.07.2017 | Artikel 11 eIDAS-Durchführungsgesetz vom 18.07.2017 BGBl. I S. 2745 |
aktuell vorher | 01.03.2010 | Artikel 2 Verordnung zur Einführung der elektronischen Aktenführung und zur Erweiterung des elektronischen Rechtsverkehrs bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof vom 10.02.2010 BGBl. I S. 83 |
aktuell | vor 01.03.2010 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 BGH/BPatGERVV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BGH/BPatGERVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BGH/BPatGERVV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 BGH/BPatGERVV Bekanntgabe der Betriebsvoraussetzungen
... Gerichte geben auf den in § 2 Abs. 1 Satz 2 genannten Internetseiten bekannt: 1. die Einzelheiten des Verfahrens, das ... - Mail-TrusT) entsprechen; 3. die nach ihrer Prüfung den in § 2 Abs. 3 und 4 festgelegten Formatstandards entsprechenden und für die Bearbeitung durch das ... durch das jeweilige Gericht geeigneten Versionen der genannten Formate sowie die bei dem in § 2 Abs. 4 Nr. 5 bezeichneten XML-Format zugrunde zu legenden Definitions- oder Schemadateien; ...
Zitate in Änderungsvorschriften
eIDAS-Durchführungsgesetz
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
Artikel 11 eIDASDG Folgeänderungen
... dass die Erklärung von der verantwortenden Person abgegeben worden ist." (16) § 2 Absatz 2a der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht vom 24. August 2007 (BGBl. I S. 2130), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 10. ...
Verordnung zur Einführung der elektronischen Aktenführung und zur Erweiterung des elektronischen Rechtsverkehrs bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof
V. v. 10.02.2010 BGBl. I S. 83
Artikel 2 EVEAPatV Änderungen von Verordnungen
... (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ...
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