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Artikel 1 - Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (6. FinDAGKostVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 30. August 2007 FinDAGKostV § 1, § 2, § 3, § 4, Anlage
Die Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 7. Februar 2006 (BGBl. I S. 311), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Abs. 1 Satz 2 wird nach dem Wort Bestimmungen" die Angabe der §§ 3 und 4" durch die Angabe des § 3" ersetzt.
- 2.
- In § 2 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe Nummer 1.5" durch die Angabe Nummer 1.1.13" ersetzt.
- 3.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Für die Ablehnung einer Amtshandlung, in den Fällen der Rücknahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung, für die Rücknahme oder den Widerruf einer Amtshandlung sowie für die Zurückweisung eines Widerspruchs erhebt die Bundesanstalt Gebühren nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5." - b)
- Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:
(3) Für den Widerruf oder die Rücknahme einer nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis gebührenpflichtigen Amtshandlung wird, sofern der Betroffene dies zu vertreten hat, eine Gebühr bis zur Höhe der für die Amtshandlung im Zeitpunkt des Widerrufs oder der Rücknahme festzusetzenden Gebühr erhoben." - c)
- Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 4 und in Satz 3 werden nach den Wörtern gegen eine Gebührenentscheidung" das Wort oder" durch die Wörter , die Festsetzung von gesondert zu erstattenden Kosten nach § 15 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes," ersetzt, nach den Wörtern Bestimmungen des Abschnitts 2" die Wörter oder gegen Beitragsbescheide nach § 8 Abs. 4 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes" eingefügt und die Angabe Absatz 4" durch die Angabe Absatz 5" ersetzt.
- d)
- Der bisherige Absatz 4 wird neuer Absatz 5 und wie folgt gefasst:
(5) Die Gebühr beträgt in den Fällen der Absätze 2, 3 und 4 Satz 1 bis 3 mindestens 50 Euro."
- 4.
- § 4 wird aufgehoben.
- 5.
- Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Gliederung wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Angabe zu Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
1. Amtshandlungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes (KWG), der Solvabilitätsverordnung (SolvV), der Liquiditätsverordnung (LiqV) und der Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)- 1.1
- Amtshandlungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes (KWG)
- 1.2
- Amtshandlungen auf der Grundlage der Solvabilitätsverordnung (SolvV), der Liquiditätsverordnung (LiqV) und der Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)".
- bb)
- Nach der Angabe zu Nummer 3 werden folgende Angaben eingefügt:
3.1 Amtshandlungen auf der Grundlage des Gesetzes über Bausparkassen- 3.2
- Amtshandlungen auf der Grundlage der Bausparkassen-Verordnung".
- b)
- Die Nummern 1 bis 1.9 werden durch folgende neue Nummern 1 bis 1.2.3.2 ersetzt:
1. | Amtshandlungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes (KWG), der Solvabilitätsverordnung (SolvV), der Liquiditätsver- ordnung (LiqV) und der Großkredit- und Millionenkreditverord- nung (GroMiKV) | |
1.1 | Amtshandlungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes (KWG) | |
1.1.1 | Freistellungen nach § 2 Abs. 4, 5 und 7 KWG | |
1.1.1.1 | Freistellung eines Instituts nach § 2 Abs. 4 Satz 1 KWG | 5.000 |
1.1.1.2 | Freistellung eines Instituts nach § 2 Abs. 5 Satz 1 KWG | 5.000 |
1.1.1.3 | Freistellung eines Instituts nach § 2 Abs. 7 Satz 2 KWG | 5.000 |
1.1.2 | Anordnung der Wiederanwendung der §§ 10, 13 und 13a KWG so- wie des § 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 KWG zur Errichtung eines internen Kontrollsystems auf Einzelebene (§ 2a Abs. 4 Satz 2 KWG) | 1.000 bis 20.000 |
1.1.3 | Amtshandlungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligun- gen (§ 2c KWG) | |
1.1.3.1 | Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Betei- ligung oder ihrer Erhöhung (§ 2c Abs. 1a Satz 1 KWG; § 99 Abs. 2 Satz 3 InvG in Verbindung mit § 2c Abs. 1a Satz 1 KWG) | 5.000 bis 100.000 |
1.1.3.2 | Untersagung der Ausübung von Stimmrechten; Anordnung, dass über die Anteile nur mit Zustimmung der Bundes- anstalt verfügt werden darf (§ 2c Abs. 2 Satz 1 KWG) | 5.000 bis 100.000 |
1.1.3.3 | Übertragung der Stimmrechtsausübung auf einen Treuhänder (§ 2c Abs. 2 Satz 2 KWG) | 1.500 |
1.1.3.4 | Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, so- weit sie eine bedeutende Beteiligung begründen (§ 2c Abs. 2 Satz 3 KWG) | 1.500 |
1.1.4 | Ermittlung und Festsetzung der Eigenmittel (§ 10 KWG) | |
1.1.4.1 | Ausnahmen von der Abzugspflicht | |
1.1.4.1.1 | Zulassung von Ausnahmen in Bezug auf die Abzugspositionen nach § 10 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bis 6 KWG (§ 10 Abs. 6 Satz 2 KWG) | 500 bis 1.500 |
1.1.4.1.2 | Zustimmung zur Berechnung der Eigenkapitalausstattung (§ 10 Abs. 6 Satz 5 KWG) | 500 bis 1.500 |
1.1.4.2 | Festsetzung eines Korrekturpostens | |
1.1.4.2.1 | auf das haftende Eigenkapital (§ 10 Abs. 3b Satz 1 KWG) | 750 |
1.1.4.2.2 | auf die Eigenmittel (§ 10b Abs. 5 Satz 1 KWG) | 750 |
1.1.4.3 | Festsetzung erhöhter oder verminderter Eigenmittelanforderungen an ein Wertpapierhandelsunternehmen (§ 10 Abs. 9 Satz 3 und 4 KWG; § 11 Abs. 3 Satz 2 InvG in Verbin- dung mit § 10 Abs. 9 Satz 3 und 4 KWG) | 500 |
1.1.4.4 | Zustimmung zur Einbeziehung von Eigenkapitalpositionen von Tochterunternehmen in die Ermittlung eines Instituts (§ 10 Abs. 11 KWG) | 500 bis 1.500 |
1.1.5 | Zustimmung zur weiteren Nutzung des Verfahrens nach § 10a Abs. 6 KWG zur Ermittlung der zusammengefassten Eigenmittelausstat- tung einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe (§ 10a Abs. 8 KWG) | 500 bis 1.500 |
1.1.6 | Überschreitung der Beteiligungsobergrenzen | |
1.1.6.1 | Zustimmung nach § 12 Abs. 1 Satz 3 KWG | 750 |
1.1.6.2 | Zustimmung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 KWG | 750 |
1.1.7 | Untersagung der Fortführung einer Beteiligung oder Unternehmens- beziehung (§ 12a Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, KWG) | 750 bis 1.500 |
1.1.8 | Amtshandlungen in Bezug auf Großkreditvorschriften | |
1.1.8.1 | Zustimmung zur Überschreitung einer Großkreditobergrenze (§ 13 Abs. 3 Satz 1, 3 und 5 KWG; § 13a Abs. 3 Satz 1, 3 und 5 und Abs. 4 Satz 1 und 5 KWG; § 13b Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 Satz 1, 3 und 5 sowie § 13a Abs. 3 Satz 1, 3 und 5 und Abs. 4 Satz 1 und 5 KWG; § 13c Abs. 3 Satz 1 KWG; § 13d Abs. 4 Satz 1 KWG) | 750 je Tatbestand |
1.1.8.2 | Gestattung der Befreiung von den Verpflichtungen nach § 13 Abs. 3, § 13a Abs. 3 bis 5 und § 13b Abs. 1 KWG (§ 20c Abs. 1 KWG) | 750 je Tatbestand |
1.1.9 | Amtshandlungen in Bezug auf Organkredite | |
1.1.9.1 | Anordnung der Unterlegung mit haftendem Eigenkapital (§ 15 Abs. 1 Satz 5 KWG) | 500 bis 1.500 |
1.1.9.2 | Anordnung von Obergrenzen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 KWG) | 500 bis 1.500 |
1.1.9.3 | Anordnung der Rückführung auf die angeordneten Obergrenzen (§ 15 Abs. 2 Satz 2 KWG) | 500 bis 1.500 |
1.1.10 | Amtshandlungen in Bezug auf organisatorische Anforderungen | |
1.1.10.1 | Anordnungen zur ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation (§ 25a Abs. 1 Satz 5 KWG) | 750 bis 3.000 |
1.1.10.2 | Anordnungen zur Auslagerung von Geschäftsbereichen (§ 25a Abs. 3 KWG) | 750 bis 3.000 |
1.1.11 | Anordnung zur Offenlegung durch die Institute (§ 26a Abs. 3 KWG) | 500 bis 1.500 |
1.1.12 | Befreiungen (§§ 8c und 31 KWG) | |
1.1.12.1 | Befreiung von den Verpflichtungen der Vorschriften über die Beauf- sichtigung auf zusammengefasster Basis (§ 8c Abs. 1 Satz 2 KWG) | 500 |
1.1.12.2 | Befreiung von den Verpflichtungen nach § 13 Abs. 1 und 2, § 13a Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11 und Abs. 2, § 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 sowie den §§ 25 und 26 KWG, sofern nicht gleichzeitig Nummer 1.1.12.6 anwendbar ist (§ 31 Abs. 2 Satz 1 KWG) | 500 bis 1.500 |
1.1.12.3 | Befreiung von den Verpflichtungen nach § 29 Abs. 2 Satz 2 KWG (§ 31 Abs. 2 Satz 1 KWG) | |
1.1.12.3.1 | bei bis zu fünf verwalteten Depots | 500 |
1.1.12.3.2 | für jedes weitere Depot | 10, insgesamt jedoch höchstens 1.000 |
1.1.12.4 | Befreiung von der Verpflichtung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KWG, Kre- dite nur zu marktmäßigen Bedingungen zu gewähren (§ 31 Abs. 2 Satz 1 KWG) | 500 |
1.1.12.5 | Anordnung der Wiedereinbeziehung einzelner nachgeordneter Un- ternehmen in die Zusammenfassung nach § 10a Abs. 6 bis 12, § 12a Abs. 1 Satz 1 und § 13b Abs. 3 und 4 KWG (§ 31 Abs. 3 Satz 3 KWG) | 50 je nachgeordnetem Unternehmen, mindestens jedoch 500 |
1.1.12.6 | Befreiung übergeordneter Unternehmen von den Verpflichtungen nach § 10a Abs. 6 bis 12, § 12a Abs. 1 Satz 1 und § 13b Abs. 3 und 4 KWG hinsichtlich einzelner nachgeordneter Unternehmen (§ 31 Abs. 3 Satz 4 KWG) | 50 je nachgeordnetem Unternehmen, mindestens jedoch 500 |
1.1.12.7 | Befreiung von Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen von der Anforderung des § 10 Abs. 1 Satz 1 KWG (§ 31 Abs. 4 KWG) | 50 je nachgeordnetem Unternehmen, mindestens jedoch 500 |
1.1.12.8 | Befreiung übergeordneter Finanzkonglomeratsunternehmen von den Verpflichtungen nach § 10b KWG (§ 31 Abs. 5 Satz 1 KWG) | 500 bis 1.500 |
1.1.13 | Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen und zum Be- treiben von Bankgeschäften (§ 32 Abs. 1 Satz 1 KWG, auch in Verbindung mit § 53 KWG) | |
1.1.13.1 | Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen | |
1.1.13.1.1 | Drittstaateneinlagenvermittlung, Finanztransfer-, Sorten- und Kredit- kartengeschäft Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 5 bis 8 KWG | 1.000 |
1.1.13.1.2 | Anlage- und Abschlussvermittlung, Finanzportfolioverwaltung Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 2 und 3 KWG, | |
1.1.13.1.2.1 | wenn die Anlage- und Abschlussvermittlung oder die Finanzportfo- lioverwaltung nicht die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und so- fern im Rahmen der Geschäftstätigkeit nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten aehandelt wird. | 2.000 |
1.1.13.1.2.2 | wenn die Anlage- und Abschlussvermittlung oder die Finanzportfo- lioverwaltung die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und sofern im Rahmen der Geschäftstätigkeit nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten gehandelt wird, | 3.000 |
1.1.13.1.2.3 | wenn in den Fällen der Nummern 1.1.13.1.2.1 und 1.1.13.1.2.2 im Rahmen der Geschäftstätigkeit auf eigene Rechnung mit Finanzin- strumenten gehandelt wird. | 4.000 |
1.1.13.1.3 | Eigenhandel Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 KWG | 4.000 |
1.1.13.1.4 | Mehrere Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 8 KWG Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von mehreren Finanzdienst- leistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 8 KWG, sofern nicht die Nummern 1.1.13.1.1, 1.1.13.1.2, 1.1.13.1.3 oder 1.1.13.1.5 anwendbar sind. | 2.000 bis 4.500 |
1.1.13.1.5 | Sämtliche Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 8 KWG Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von sämtlichen Finanzdienst- leistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 8 KWG | 5.000 |
1.1.13.2 | Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften | |
1.1.13.2.1 | Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG mit Ausnahme des Investmentgeschäfts | |
1.1.13.2.1.1 | Finanzkommissionsgeschäft/Emissionsgeschäft Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 oder 10 KWG, soweit die Erlaubniser- teilung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG auf diese Tatbestände beschränkt ist. | 5.000 |
1.1.13.2.1.2 | Einzelne oder mehrere Bankgeschäfte mit Ausnahme des Pfand- briefgeschäfts und der Kombination von Einlagen- und Kreditge- schäft Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von einzelnen oder mehreren Bankgeschäften im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 bis 5 und 7 bis 12 KWG, wenn das Institut infolge dieser Erlaubniserteilung nicht gleichzeitig das Einlagen- und das Kreditgeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 KWG) betreiben darf und Nummer 1.1.13.2.1.1 nicht anwendbar ist. | 10.000 |
1.1.13.2.1.3 | Einzelne oder mehrere Bankgeschäfte einschließlich des Pfandbrief- geschäfts und ausschließlich der Kombination von Einlagen- und Kreditgeschäft Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von einzelnen oder mehreren Bankgeschäften im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 und 7 bis 12 KWG, wenn das Institut infolge dieser Erlaubniserteilung Pfandbriefbank im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 PfandBG wird und Nummer 1.1.13.2.1.4 nicht anwendbar ist. | 15.000 |
1.1.13.2.1.4 | Einzelne oder mehrere Bankgeschäfte einschließlich der Kombina- tion von Einlagen- und Kreditgeschäft Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von einzelnen oder mehreren Bankgeschäften im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und 7 bis 12 KWG, wenn das Institut infolge dieser Erlaubniserteilung gleichzeitig das Einlagen- und das Kreditgeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 KWG) betreiben darf. | 30.000 |
1.1.13.2.1.5 | Bauspargeschäft Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften als Bau- sparkasse im Sinne des Gesetzes über Bausparkassen | 30.000 |
1.1.13.2.2 | Investmentgeschäft Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 KWG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 InvG, | |
1.1.13.2.2.1 | sofern die Kapitalanlagegesellschaft keine Altersvorsorge- oder Immobiliensondervermögen sowie Sondervermögen oder Dach- Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken vertreibt, | 10.000 |
1.1.13.2.2.2 | sofern die Kapitalanlagegesellschaft auch Altersvorsorge-, Immobi- liensondervermögen, Sondervermögen oder Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken vertreibt | 30.000 |
1.1.13.3 | Erteilung einer Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen und zum Betreiben von Bankgeschäften | Gebühr nach Nummer 1.1.13.2 zuzüglich einer Gebühr in Höhe von 50 % bis 100 % nach Nummer 1.1.13.1 |
1.1.13.4 | Erlaubniserweiterung Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Er- laubnis | |
1.1.13.4.1 | Erlaubniserweiterung, sofern sie sich nur auf die Erbringung von Finanzdienstleistungen bezieht | 50 % bis 100 % der Gebühr nach Nummer 1.1.13.1 unter Berücksichtigung des insgesamt bestehenden Erlaubnisumfangs für die Erbringung von Finanzdienstleistungen nach Erteilung der erweiterten Erlaubnis |
1.1.13.4.2 | Erlaubniserweiterung, sofern sie sich nur auf das Betreiben von Bankgeschäften bezieht | 50 % bis 100 % der Gebühr nach Nummer 1.1.13.2 unter Berücksichtigung des insgesamt bestehenden Erlaubnisumfangs für das Betreiben von Bankgeschäften nach Erteilung der erweiterten Erlaubnis |
1.1.13.4.3 | Erlaubniserweiterung, sofern sie sich sowohl auf die Erbringung von Finanzdienstleistungen als auch das Betreiben von Bankgeschäften bezieht | 50 % bis 100 % der Gebühr nach Nummer 1.1.13.3 unter Berücksichtigung des insgesamt bestehenden Erlaubnisumfangs für die Erbringung von Finanzdienstleistungen und das Betreiben von Bankgeschäften nach Erteilung der erweiterten Erlaubnis |
1.1.14 | Untersagung der Fortführung der Geschäfte durch zwei Stellvertre- ter nach dem Tode des Erlaubnisinhabers (§ 34 Abs. 2 Satz 3 KWG) | 25 % der zum Zeitpunkt der Untersagung für die Neuerteilung einer Erlaubnis gleichen Umfangs maßgeblichen Gebühr nach Nummer 1.1.13 |
1.1.15 | Maßnahmen gegen Geschäftsleiter (§ 36 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 KWG) | |
1.1.15.1 | Verlangen auf Abberufung | 25 % der zum Zeitpunkt des Verlangens auf Abberufung eines Geschäftsleiters für die Neuerteilung einer Erlaubnis gleichen Umfangs maßgeblichen Gebühr nach Nummer 1.1.13 |
1.1.15.2 | Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit | 12,5 % der nach Nummer 1.1.13 ermittelten Gebühr, höchstens jedoch 3.000 Euro |
1.1.16 | Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte | |
1.1.16.1 | Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/ oder Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte, jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung und/ oder Bestellung eines Abwicklers (§ 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG; § 37 Abs. 1 Satz 4 KWG, auch in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG) im Hinblick auf | |
1.1.16.1.1 | das Einlagen- und/oder das Finanzkommissionsgeschäft | 10.000 |
1.1.16.1.2 | sonstige Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen | 4.000 |
1.1.16.2 | Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Num- mer 1.1.16.1, mit dem die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte angeordnet wird und/oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder ein Abwickler bestellt wird (§ 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG; § 37 Abs. 1 Satz 4 KWG, auch in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2 KWG) im Hinblick auf | |
1.1.16.2.1 | das Einlagen- und/oder das Finanzkommissionsgeschäft | 2.000 |
1.1.16.2.2 | sonstige Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen | 1.000 |
1.1.17 | Maßnahmen nach Aufhebung und Erlöschen der Erlaubnis | |
1.1.17.1 | Anordnung der Abwicklung des Instituts, jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung und/oder Bestellung eines Abwicklers (§ 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG; § 38 Abs. 2 Satz 1 und 4 KWG) im Hinblick auf | |
1.1.17.1.1 | das Einlagen- und/oder das Finanzkommissionsgeschäft | 10.000 |
1.1.17.1.2 | sonstige Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen | 4.000 |
1.1.17.2 | Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Num- mer 1.1.17.1, mit dem die Abwicklung des Instituts angeordnet wird und/oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder ein Abwickler bestellt wird (§ 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG; § 38 Abs. 2 Satz 1 und 4 KWG) im Hinblick auf | |
1.1.17.2.1 | das Einlagen- und/oder das Finanzkommissionsgeschäft | 2.000 |
1.1.17.2.2 | sonstige Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen | 1.000 |
1.1.18 | Maßnahmen in besonderen Fällen | |
1.1.18.1 | Maßnahmen gegenüber Finanzholding-Gesellschaften und ge- mischten Finanzholding-Gesellschaften | |
1.1.18.1.1 | Untersagung der Ausübung der Stimmrechte (§ 45a Abs. 1 KWG) | 500 bis 1.500 |
1.1.18.1.2 | Anordnung nach § 45a Abs. 1a KWG | 500 bis 1.500 |
1.1.18.2 | Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln | |
1.1.18.2.1 | Anordnung, zusätzliche Eigenmittel vorzuhalten (§ 45b Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, KWG) | 500 bis 1.500 |
1.1.18.2.2 | Anordnung, Maßnahmen zur Reduzierung von Risiken zu ergreifen (§ 45b Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 2, KWG) | 500 bis 1.500 |
1.1.18.2.3 | Anordnung, weitere Zweigstellen nur mit Zustimmung der Bundes- anstalt zu errichten (§ 45b Abs. 1 Nr. 3, auch in Verbindung mit Abs. 2, KWG) | 500 bis 1.500 |
1.1.18.2.4 | Untersagung oder Beschränkung des Betreibens einzelner Ge- schäftsarten (§ 45b Abs. 1 Nr. 4, auch in Verbindung mit Abs. 2, KWG) | 500 bis 1.500 |
1.1.18.2.5 | Sonstige Maßnahmen nach § 45b Abs. 1, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2 KWG | 500 bis 1.500 |
1.1.18.3 | Maßnahmen bei Gefahr | |
1.1.18.3.1 | Erlass von Anweisungen für die Geschäftsführung (§ 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG) | 500 bis 1.500 |
1.1.18.3.2 | Verbot, von Kunden Einlagen, Gelder oder Wertpapiere anzunehmen und Kredite zu gewähren (§ 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG) | 500 bis 1.500 |
1.1.18.3.3 | Untersagung oder Beschränkung der Ausübung der Tätigkeit von Inhabern und Geschäftsleitern (§ 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KWG) | 500 bis 1.500 |
1.1.18.3.4 | Bestellung von Aufsichtspersonen (§ 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG) | 500 bis 1.500 |
1.2 | Amtshandlungen auf der Grundlage der Solvabilitätsverordnung (SolvV), der Liquiditätsverordnung (LiqV) und der Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV) | |
1.2.1 | Amtshandlungen auf der Grundlage der Solvabilitätsverordnung (SolvV) | |
1.2.1.1 | Verwendung interner Risikomessverfahren | |
1.2.1.1.1 | Erteilung einer IRBA-Zulassung (§ 58 Abs. 1 Satz 1 SolvV) | 1.000 bis 20.000 |
1.2.1.1.2 | Bestätigung der Eignung eines Risikomodells nach § 200 Abs. 2 Satz 2 SolvV | 1.000 bis 20.000 |
1.2.1.1.3 | Zustimmung zur Verwendung der IMM (§ 222 Abs. 1 Satz 1 SolvV) | 1.000 bis 20.000 |
1.2.1.1.4 | Zulassung zur Verwendung eines internen Einstufungsverfahrens (§ 259 Abs. 2 Satz 2 SolvV) | 1.000 bis 20.000 |
1.2.1.1.5 | Zulassung eines fortgeschrittenen Messansatzes (§ 278 Abs. 1 SolvV) | 1.000 bis 20.000 |
1.2.1.1.6 | Zulassung der teilweisen Anwendung eines fortgeschrittenen Mess- ansatzes in Kombination mit dem Basisindikator- oder Standardan- satz (§ 293 Abs. 1 SolvV; § 278 Abs. 5 in Verbindung mit § 293 Abs. 1 SolvV) | 1.000 bis 20.000 |
1.2.1.1.7 | Zustimmung zur Verwendung eigener Risikomodelle für die Ermitt- lung von Anrechnungs- und Teilanrechnungsbeträgen (§ 313 Abs. 1 Satz 1 SolvV) | 1.000 bis 20.000 |
1.2.1.2 | Anerkennung einer Ratingagentur | |
1.2.1.2.1 | für Risikogewichtungszwecke (§ 52 Abs. 1 Satz 1 SolvV) | 5.000 bis 10.000 |
1.2.1.2.2 | für Verbriefungszwecke (§ 235 Satz 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 Satz 1 SolvV) | 5.000 bis 10.000 |
1.2.1.3 | Beantragte Wechsel zu anderen Ansätzen für Risiken | |
1.2.1.3.1 | Zustimmung zum beantragten Wechsel zu einem einfacheren An- satz für das Adressenausfallrisiko (§ 56 Abs. 3 Satz 2 SolvV) | 500 bis 10.000 |
1.2.1.3.2 | Zustimmung zum beantragten Wechsel zu einem einfacheren An- satz für das operationelle Risiko (§ 269 Abs. 5 Satz 1 SolvV) | 500 bis 10.000 |
1.2.1.3.3 | Zustimmung zur beantragten Ermittlung der Anrechnungsbeträge oder Teilanrechnungsbeträge für die Marktrisikopositionen nach den §§ 294 bis 312 nach erteilter Zustimmung zur Verwendung ei- gener Risikomodelle (§ 313 Abs. 4 Satz 1 SolvV) | 500 bis 10.000 |
1.2.1.4 | Untersagung der Nutzung des Standardansatzes für das operatio- nelle Risiko (§ 272 Abs. 3 SolvV) | 500 bis 10.000 |
1.2.1.5 | Zustimmung zur Verwendung eines alternativen Indikators im Stan- dardansatz für das operationelle Risiko (§ 274 Abs. 1 SolvV) | 500 bis 5.000 |
1.2.1.6 | Anordnung der Umstellung von der Delta-Plus-Methode auf die Szenario-Matrix-Methode für Optionsgeschäfte (§ 308 Abs. 3 Satz 6 SolvV) | 500 bis 5.000 |
1.2.1.7 | Untersagung der Verwendung eines ungeeigneten Optionspreismo- dells (§ 308 Abs. 5 Satz 4 SolvV) | 500 bis 10.000 |
1.2.2 | Amtshandlungen auf der Grundlage der Liquiditätsverordnung (LiqV) | |
1.2.2.1 | Zustimmung zur Verwendung interner Liquiditätsrisikomess- und -steuerungsverfahren (§ 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 LiqV) | 1.000 bis 20.000 |
1.2.2.2 | Zustimmung zu einem beantragten Wechsel zum Verfahren nach den §§ 2 bis 8 LiqV zur Feststellung ausreichender Liquidität (§ 10 Abs. 1 Satz 1 LiqV) | 500 bis 10.000 |
1.2.3 | Amtshandlungen auf der Grundlage der Großkredit- und Millio- nenkreditverordnung (GroMiKV) | |
1.2.3.1 | Zustimmung zur Verwendung der Interne Modelle-Methode (§ 14 Abs. 1 Satz 3 und 5 GroMiKV) | 1.000 bis 20.000 |
1.2.3.2 | Ausnahmen von § 20 KWG und von den §§ 2, 9 und 28 GroMiKV (§ 29 Abs. 1 und 2 GroMiKV) | 500 bis 10.000". |
- c)
- Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 2.1 wird aufgehoben.
- bb)
- Nach der Nummer 2.10 wird folgende neue Nummer 2.11 angefügt:
2.11 | Zustimmung zur teilweisen oder vollständigen Übertragung der im Deckungsregister eingetragenen Werte (§ 32 Abs. 1 PfandBG) Erhebung der Gebühr anteilig aus den betroffenen Deckungsmas- sen, wobei das Verhältnis des Nennwertes der einzelnen De- ckungsmassen zum Nennwert aller betroffenen Deckungsmassen der Pfandbriefbank maßgeblich ist | 1.500 bis 15.000". |
- d)
- Die Nummern 3 bis 3.11 werden durch folgende neue Nummern 3 bis 3.2.3 ersetzt:
3. | Amtshandlungen auf der Grundlage des Gesetzes über Bau- sparkassen und der Bausparkassen-Verordnung | |
3.1 | Amtshandlungen auf der Grundlage des Gesetzes über Bau- sparkassen | |
3.1.1 | Befreiung von der Pflicht zur Bildung getrennter Zuteilungsmassen (§ 6a Satz 3 des Gesetzes über Bausparkassen) | 500 |
3.1.2 | Entscheidung über die Beleihung von Pfandobjekten (§ 7 Abs. 6 des Gesetzes über Bausparkassen) | 500 |
3.1.3 | Genehmigung von Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und der Allgemeinen Bedingungen für Bau- sparverträge, welche die in § 5 Abs. 2 und 3 Nr. 1, 2, 4 bis 9 auf- geführten Bestimmungen des Gesetzes über Bausparkassen betref- fen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen) | |
3.1.3.1 | im Regelfall | 3.000 je Genehmigung |
3.1.3.2 | in den Fällen, in denen gleichartige Änderungen in mehreren Tarifen genehmigt werden | 4.000 für alle genehmigten gleichartigen Änderungen |
3.1.4 | Genehmigung der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und der Allge- meinen Bedingungen für Bausparverträge, die neuen Bauspartarifen zugrunde gelegt werden sollen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen) | 6.000 |
3.1.5 | Bestellung eines Vertrauensmanns (§ 12 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen) | 500 |
3.1.6 | Genehmigung der Übertragung eines Bestandes an Bausparverträ- gen (§ 14 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen) | 2.500 |
3.1.7 | Einstweiliges Zahlungsverbot, Zustimmung zur vereinfachten Ab- wicklung (§ 15 des Gesetzes über Bausparkassen) | 2.500 |
3.2 | Amtshandlungen auf der Grundlage der Bausparkassen-Verord- nung | |
3.2.1 | Zulassung von Ausnahmen von § 1 Abs. 1 bis 3 der Bausparkassen- Verordnung (§ 1 Abs. 4 der Bausparkassen-Verordnung) | 500 bis 3.000 Die Höchstgebühr fällt in der Regel an, wenn die Ausnahmegenehmigung auf der Grundlage eines bauspartechnischen Simulationsmodells erteilt wird. |
3.2.2 | Zulassung von Ausnahmen von der Obergrenze des kollektiven Sparer-Kassen-Leistungsverhältnisses (§ 7 Abs. 5 der Bausparkassen-Verordnung) | 2.500 |
3.2.3 | Zustimmung zum Einsatz von Mitteln des Fonds zur bauspartech- nischen Absicherung (§ 9 Abs. 3 der Bausparkassen-Verordnung) | 2.500". |
- e)
- Nummer 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 4.1.1 wird aufgehoben.
- bb)
- Nummer 4.2.2 wird aufgehoben.
- f)
- Nummer 5 wird wie folgt geändert:
Nummer 5.3 wird wie folgt gefasst:
5.3 | Befreiung von der jährlichen Prüfung (§ 36 Abs. 1 Satz 3 WpHG) | |
5.3.1 | der Meldepflichten und Verhaltensregeln | 250 |
5.3.2 | des Depotgeschäfts | wie Nummer 1.1.12.3". |
- g)
- Nummer 6 wird wie folgt geändert:
6.1.1.5 | zum Geschäftsbetrieb einer Versicherungs-Zweckgesellschaft | 5.000. |
- cc)
- Die bisherige Nummer 6.1.1.5 wird die neue Nummer 6.1.1.6.
- dd)
- In Nummer 6.1.3 wird nach der Angabe § 106b Abs. 4 Nr. 1" die Angabe , auch in Verbindung mit § 121i Abs. 2 Satz 3 Nr. 3" eingefügt.
- ee)
- In Nummer 6.3.1 werden nach den Wörtern sofern die Satzung geändert wird," die Wörter einschließlich der Satzungsänderungen, die sich auf die in der jeweiligen Satzung enthaltenen Versicherungsbedingungen beziehen, und" eingefügt und die Angabe 500 bis 2.500" durch die Angabe 500 bis 5.000" ersetzt.
- ff)
- In Nummer 6.3.2 werden nach dem Wort Lebensversicherungsverträge" die Wörter sowie Änderungen des technischen Geschäftsplans von Sterbekassen" eingefügt.
- gg)
- Die Nummer 6.3.5 wird durch folgende Nummern 6.3.5 bis 6.3.5.2 ersetzt:
6.3.5 | Erweiterung des Rückversicherungsgeschäfts | |
6.3.5.1 | Erteilung der Erlaubnis zur Erweiterung des Rückversicherungs- geschäfts nach § 119 Abs. 1 VAG | 3.500 |
6.3.5.2 | Erstellung eines Gutachtens nach § 106b Abs. 4 Nr. 1 in Verbin- dung mit § 121i Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VAG bei Erteilung der Erlaub- nis zur Erweiterung des Rückversicherungsgeschäfts | 3.500". |
- hh)
- Die Nummern 6.3.7 bis 6.3.10 werden durch folgende neue Nummern 6.3.7 bis 6.3.10.2 ersetzt:
6.3.7 | Feststellung der Unbedenklichkeit eines Pensionsplans (§ 113 Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 1 und § 13 Abs. 1 Satz 1 VAG) | |
6.3.7.1 | bei Einführung eines neuen Pensionsplans | 500 bis 5.000 |
6.3.7.2 | bei Änderung eines bestehenden Pensionsplans | 500 bis 5.000 |
6.3.8 | Genehmigung von Unternehmensverträgen der in § 291 und § 292 AktG bezeichneten Art (§ 13 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 113 Abs. 1 und 2 sowie § 159 Abs. 1 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 106b Abs. 3 VAG) | 1.000 bis 2.500 |
6.3.9 | Genehmigung der Versicherungsbedingungen von Pensionskas- sen, sofern Nummer 6.3.1 keine Anwendung findet, (§ 118b Abs. 3 Satz 4 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Nr. 2 und § 13 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 118b Abs. 5 und 6 in Verbindung mit § 11c VAG) | |
6.3.9.1 | bei Einführung neuer Versicherungsbedingungen | 500 bis 5.000 |
6.3.9.2 | bei Änderung bestehender Versicherungsbedingungen | 500 bis 5.000 |
6.3.10 | Feststellung der Unbedenklichkeit von Versicherungsbedingun- gen von Pensionskassen (§ 118b Abs. 1 in Verbindung mit § 113 Abs. 2 Nr. 5 VAG) | |
6.3.10.1 | bei Einführung neuer Versicherungsbedingungen | 500 bis 5.000 |
6.3.10.2 | bei Änderung bestehender Versicherungsbedingungen | 500 bis 5.000". |
- ii)
- Nach der neuen Nummer 6.3.10.2 werden folgende neue Nummern 6.3.11 bis 6.3.12 angefügt:
6.3.11 | Genehmigung eines technischen Geschäftsplans von Pensions- kassen (§ 118b Abs. 1 in Verbindung mit § 113 Abs. 2 Nr. 5 und § 13 Abs. 1 Satz 1 VAG) | |
6.3.11.1 | bei Einführung eines neuen technischen Geschäftsplans | 500 bis 5.000 |
6.3.11.2 | bei Änderung eines bestehenden technischen Geschäftsplans | 500 bis 5.000 |
6.3.12 | Feststellung der Unbedenklichkeit/Fristverlängerung bei der Prüfung von Funktionsausgliederungsverträgen im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 4 VAG (§ 13 Abs. 1a Satz 4 und 5 VAG; § 8a Abs. 1 Satz 2, § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1, § 113 Abs. 1, jeweils in Verbindung mit § 13 Abs. 1a Satz 4 und 5 VAG) | 1.000 bis 2.500". |
6.4.3 | für jede der in § 120 Abs. 3 VAG genannten Arten des Rückver- sicherungsgeschäfts | 2.500 |
6.4.4 | für jede Übertragung eines Bestandes je betroffener Art des Rückversicherungsgeschäfts nach § 120 Abs. 3 VAG | 500 bis 2.000". |
- ll)
- In Nummer 6.6.5 werden die Wörter an einem anderen Ort" durch die Wörter an einem Ort außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" ersetzt.
- mm)
- Nummer 6.7 wird durch folgende neue Nummern 6.7 bis 6.7.2 ersetzt:
6.7 | Einschreiten gegen unerlaubte Versicherungsgeschäfte | |
6.7.1 | Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/oder Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte, je- weils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwick- lung und/oder Bestellung eines Abwicklers (§ 81f Abs. 1 Satz 1 und 2 VAG; § 81f Abs. 1 Satz 4 VAG in Verbindung mit § 81f Abs. 1 Satz 1 und 2 VAG; § 81f Abs. 1 Satz 5 VAG in Verbindung mit § 81f Abs. 1 Satz 1 und 2 VAG) | 10.000 |
6.7.2 | Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Nummer 6.7.1, mit dem die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte angeord- net wird und/oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder ein Abwickler bestellt wird (§ 81f Abs. 1 Satz 1 und 2 VAG; § 81f Abs. 1 Satz 4 VAG in Verbindung mit § 81f Abs. 1 Satz 1 und 2 VAG; § 81f Abs. 1 Satz 5 VAG in Verbindung mit § 81f Abs. 1 Satz 1 und 2 VAG) | 4.000". |
6.12 | Freistellung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (§ 157a Abs. 1 Satz 1 VAG) | 500. |
Zitierungen von Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 6. FinDAGKostVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
6. FinDAGKostVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 1 6. FinDAGKostVÄndV
... vom 7. Februar 2006 (BGBl. I S. 311), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 1 Satz 2 wird nach dem Wort Bestimmungen" die Angabe der §§ 3 und ...
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