„1. | Amtshandlungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes (KWG), der Solvabilitätsverordnung (SolvV), der Liquiditätsver- ordnung (LiqV) und der Großkredit- und Millionenkreditverord- nung (GroMiKV) | |
1.1 | Amtshandlungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes (KWG) | |
1.1.1 | Freistellungen nach § 2 Abs. 4, 5 und 7 KWG | |
1.1.1.1 | Freistellung eines Instituts nach § 2 Abs. 4 Satz 1 KWG | 5.000 |
1.1.1.2 | Freistellung eines Instituts nach § 2 Abs. 5 Satz 1 KWG | 5.000 |
1.1.1.3 | Freistellung eines Instituts nach § 2 Abs. 7 Satz 2 KWG | 5.000 |
1.1.2 | Anordnung der Wiederanwendung der §§ 10, 13 und 13a KWG so- wie des § 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 KWG zur Errichtung eines internen Kontrollsystems auf Einzelebene (§ 2a Abs. 4 Satz 2 KWG) | 1.000 bis 20.000 |
1.1.3 | Amtshandlungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligun- gen (§ 2c KWG) | |
1.1.3.1 | Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Betei- ligung oder ihrer Erhöhung (§ 2c Abs. 1a Satz 1 KWG; § 99 Abs. 2 Satz 3 InvG in Verbindung mit § 2c Abs. 1a Satz 1 KWG) | 5.000 bis 100.000 |
1.1.3.2 | Untersagung der Ausübung von Stimmrechten; Anordnung, dass über die Anteile nur mit Zustimmung der Bundes- anstalt verfügt werden darf (§ 2c Abs. 2 Satz 1 KWG) | 5.000 bis 100.000 |
1.1.3.3 | Übertragung der Stimmrechtsausübung auf einen Treuhänder (§ 2c Abs. 2 Satz 2 KWG) | 1.500 |
1.1.3.4 | Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, so- weit sie eine bedeutende Beteiligung begründen (§ 2c Abs. 2 Satz 3 KWG) | 1.500 |
1.1.4 | Ermittlung und Festsetzung der Eigenmittel (§ 10 KWG) | |
1.1.4.1 | Ausnahmen von der Abzugspflicht | |
1.1.4.1.1 | Zulassung von Ausnahmen in Bezug auf die Abzugspositionen nach § 10 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bis 6 KWG (§ 10 Abs. 6 Satz 2 KWG) | 500 bis 1.500 |
1.1.4.1.2 | Zustimmung zur Berechnung der Eigenkapitalausstattung (§ 10 Abs. 6 Satz 5 KWG) | 500 bis 1.500 |
1.1.4.2 | Festsetzung eines Korrekturpostens | |
1.1.4.2.1 | auf das haftende Eigenkapital (§ 10 Abs. 3b Satz 1 KWG) | 750 |
1.1.4.2.2 | auf die Eigenmittel (§ 10b Abs. 5 Satz 1 KWG) | 750 |
1.1.4.3 | Festsetzung erhöhter oder verminderter Eigenmittelanforderungen an ein Wertpapierhandelsunternehmen (§ 10 Abs. 9 Satz 3 und 4 KWG; § 11 Abs. 3 Satz 2 InvG in Verbin- dung mit § 10 Abs. 9 Satz 3 und 4 KWG) | 500 |
1.1.4.4 | Zustimmung zur Einbeziehung von Eigenkapitalpositionen von Tochterunternehmen in die Ermittlung eines Instituts (§ 10 Abs. 11 KWG) | 500 bis 1.500 |
1.1.5 | Zustimmung zur weiteren Nutzung des Verfahrens nach § 10a Abs. 6 KWG zur Ermittlung der zusammengefassten Eigenmittelausstat- tung einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe (§ 10a Abs. 8 KWG) | 500 bis 1.500 |
1.1.6 | Überschreitung der Beteiligungsobergrenzen | |
1.1.6.1 | Zustimmung nach § 12 Abs. 1 Satz 3 KWG | 750 |
1.1.6.2 | Zustimmung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 KWG | 750 |
1.1.7 | Untersagung der Fortführung einer Beteiligung oder Unternehmens- beziehung (§ 12a Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, KWG) | 750 bis 1.500 |
1.1.8 | Amtshandlungen in Bezug auf Großkreditvorschriften | |
1.1.8.1 | Zustimmung zur Überschreitung einer Großkreditobergrenze (§ 13 Abs. 3 Satz 1, 3 und 5 KWG; § 13a Abs. 3 Satz 1, 3 und 5 und Abs. 4 Satz 1 und 5 KWG; § 13b Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 Satz 1, 3 und 5 sowie § 13a Abs. 3 Satz 1, 3 und 5 und Abs. 4 Satz 1 und 5 KWG; § 13c Abs. 3 Satz 1 KWG; § 13d Abs. 4 Satz 1 KWG) | 750 je Tatbestand |
1.1.8.2 | Gestattung der Befreiung von den Verpflichtungen nach § 13 Abs. 3, § 13a Abs. 3 bis 5 und § 13b Abs. 1 KWG (§ 20c Abs. 1 KWG) | 750 je Tatbestand |
1.1.9 | Amtshandlungen in Bezug auf Organkredite | |
1.1.9.1 | Anordnung der Unterlegung mit haftendem Eigenkapital (§ 15 Abs. 1 Satz 5 KWG) | 500 bis 1.500 |
1.1.9.2 | Anordnung von Obergrenzen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 KWG) | 500 bis 1.500 |
1.1.9.3 | Anordnung der Rückführung auf die angeordneten Obergrenzen (§ 15 Abs. 2 Satz 2 KWG) | 500 bis 1.500 |
1.1.10 | Amtshandlungen in Bezug auf organisatorische Anforderungen | |
1.1.10.1 | Anordnungen zur ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation (§ 25a Abs. 1 Satz 5 KWG) | 750 bis 3.000 |
1.1.10.2 | Anordnungen zur Auslagerung von Geschäftsbereichen (§ 25a Abs. 3 KWG) | 750 bis 3.000 |
1.1.11 | Anordnung zur Offenlegung durch die Institute (§ 26a Abs. 3 KWG) | 500 bis 1.500 |
1.1.12 | Befreiungen (§§ 8c und 31 KWG) | |
1.1.12.1 | Befreiung von den Verpflichtungen der Vorschriften über die Beauf- sichtigung auf zusammengefasster Basis (§ 8c Abs. 1 Satz 2 KWG) | 500 |
1.1.12.2 | Befreiung von den Verpflichtungen nach § 13 Abs. 1 und 2, § 13a Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11 und Abs. 2, § 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 sowie den §§ 25 und 26 KWG, sofern nicht gleichzeitig Nummer 1.1.12.6 anwendbar ist (§ 31 Abs. 2 Satz 1 KWG) | 500 bis 1.500 |
1.1.12.3 | Befreiung von den Verpflichtungen nach § 29 Abs. 2 Satz 2 KWG (§ 31 Abs. 2 Satz 1 KWG) | |
1.1.12.3.1 | bei bis zu fünf verwalteten Depots | 500 |
1.1.12.3.2 | für jedes weitere Depot | 10, insgesamt jedoch höchstens 1.000 |
1.1.12.4 | Befreiung von der Verpflichtung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KWG, Kre- dite nur zu marktmäßigen Bedingungen zu gewähren (§ 31 Abs. 2 Satz 1 KWG) | 500 |
1.1.12.5 | Anordnung der Wiedereinbeziehung einzelner nachgeordneter Un- ternehmen in die Zusammenfassung nach § 10a Abs. 6 bis 12, § 12a Abs. 1 Satz 1 und § 13b Abs. 3 und 4 KWG (§ 31 Abs. 3 Satz 3 KWG) | 50 je nachgeordnetem Unternehmen, mindestens jedoch 500 |
1.1.12.6 | Befreiung übergeordneter Unternehmen von den Verpflichtungen nach § 10a Abs. 6 bis 12, § 12a Abs. 1 Satz 1 und § 13b Abs. 3 und 4 KWG hinsichtlich einzelner nachgeordneter Unternehmen (§ 31 Abs. 3 Satz 4 KWG) | 50 je nachgeordnetem Unternehmen, mindestens jedoch 500 |
1.1.12.7 | Befreiung von Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen von der Anforderung des § 10 Abs. 1 Satz 1 KWG (§ 31 Abs. 4 KWG) | 50 je nachgeordnetem Unternehmen, mindestens jedoch 500 |
1.1.12.8 | Befreiung übergeordneter Finanzkonglomeratsunternehmen von den Verpflichtungen nach § 10b KWG (§ 31 Abs. 5 Satz 1 KWG) | 500 bis 1.500 |
1.1.13 | Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen und zum Be- treiben von Bankgeschäften (§ 32 Abs. 1 Satz 1 KWG, auch in Verbindung mit § 53 KWG) | |
1.1.13.1 | Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen | |
1.1.13.1.1 | Drittstaateneinlagenvermittlung, Finanztransfer-, Sorten- und Kredit- kartengeschäft Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 5 bis 8 KWG | 1.000 |
1.1.13.1.2 | Anlage- und Abschlussvermittlung, Finanzportfolioverwaltung Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 2 und 3 KWG, | |
1.1.13.1.2.1 | wenn die Anlage- und Abschlussvermittlung oder die Finanzportfo- lioverwaltung nicht die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und so- fern im Rahmen der Geschäftstätigkeit nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten aehandelt wird. | 2.000 |
1.1.13.1.2.2 | wenn die Anlage- und Abschlussvermittlung oder die Finanzportfo- lioverwaltung die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und sofern im Rahmen der Geschäftstätigkeit nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten gehandelt wird, | 3.000 |
1.1.13.1.2.3 | wenn in den Fällen der Nummern 1.1.13.1.2.1 und 1.1.13.1.2.2 im Rahmen der Geschäftstätigkeit auf eigene Rechnung mit Finanzin- strumenten gehandelt wird. | 4.000 |
1.1.13.1.3 | Eigenhandel Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 KWG | 4.000 |
1.1.13.1.4 | Mehrere Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 8 KWG Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von mehreren Finanzdienst- leistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 8 KWG, sofern nicht die Nummern 1.1.13.1.1, 1.1.13.1.2, 1.1.13.1.3 oder 1.1.13.1.5 anwendbar sind. | 2.000 bis 4.500 |
1.1.13.1.5 | Sämtliche Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 8 KWG Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von sämtlichen Finanzdienst- leistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 8 KWG | 5.000 |
1.1.13.2 | Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften | |
1.1.13.2.1 | Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG mit Ausnahme des Investmentgeschäfts | |
1.1.13.2.1.1 | Finanzkommissionsgeschäft/Emissionsgeschäft Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 oder 10 KWG, soweit die Erlaubniser- teilung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG auf diese Tatbestände beschränkt ist. | 5.000 |
1.1.13.2.1.2 | Einzelne oder mehrere Bankgeschäfte mit Ausnahme des Pfand- briefgeschäfts und der Kombination von Einlagen- und Kreditge- schäft Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von einzelnen oder mehreren Bankgeschäften im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 bis 5 und 7 bis 12 KWG, wenn das Institut infolge dieser Erlaubniserteilung nicht gleichzeitig das Einlagen- und das Kreditgeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 KWG) betreiben darf und Nummer 1.1.13.2.1.1 nicht anwendbar ist. | 10.000 |
1.1.13.2.1.3 | Einzelne oder mehrere Bankgeschäfte einschließlich des Pfandbrief- geschäfts und ausschließlich der Kombination von Einlagen- und Kreditgeschäft Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von einzelnen oder mehreren Bankgeschäften im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 und 7 bis 12 KWG, wenn das Institut infolge dieser Erlaubniserteilung Pfandbriefbank im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 PfandBG wird und Nummer 1.1.13.2.1.4 nicht anwendbar ist. | 15.000 |
1.1.13.2.1.4 | Einzelne oder mehrere Bankgeschäfte einschließlich der Kombina- tion von Einlagen- und Kreditgeschäft Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von einzelnen oder mehreren Bankgeschäften im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und 7 bis 12 KWG, wenn das Institut infolge dieser Erlaubniserteilung gleichzeitig das Einlagen- und das Kreditgeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 KWG) betreiben darf. | 30.000 |
1.1.13.2.1.5 | Bauspargeschäft Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften als Bau- sparkasse im Sinne des Gesetzes über Bausparkassen | 30.000 |
1.1.13.2.2 | Investmentgeschäft Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 KWG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 InvG, | |
1.1.13.2.2.1 | sofern die Kapitalanlagegesellschaft keine Altersvorsorge- oder Immobiliensondervermögen sowie Sondervermögen oder Dach- Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken vertreibt, | 10.000 |
1.1.13.2.2.2 | sofern die Kapitalanlagegesellschaft auch Altersvorsorge-, Immobi- liensondervermögen, Sondervermögen oder Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken vertreibt | 30.000 |
1.1.13.3 | Erteilung einer Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen und zum Betreiben von Bankgeschäften | Gebühr nach Nummer 1.1.13.2 zuzüglich einer Gebühr in Höhe von 50 % bis 100 % nach Nummer 1.1.13.1 |
1.1.13.4 | Erlaubniserweiterung Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Er- laubnis | |
1.1.13.4.1 | Erlaubniserweiterung, sofern sie sich nur auf die Erbringung von Finanzdienstleistungen bezieht | 50 % bis 100 % der Gebühr nach Nummer 1.1.13.1 unter Berücksichtigung des insgesamt bestehenden Erlaubnisumfangs für die Erbringung von Finanzdienstleistungen nach Erteilung der erweiterten Erlaubnis |
1.1.13.4.2 | Erlaubniserweiterung, sofern sie sich nur auf das Betreiben von Bankgeschäften bezieht | 50 % bis 100 % der Gebühr nach Nummer 1.1.13.2 unter Berücksichtigung des insgesamt bestehenden Erlaubnisumfangs für das Betreiben von Bankgeschäften nach Erteilung der erweiterten Erlaubnis |
1.1.13.4.3 | Erlaubniserweiterung, sofern sie sich sowohl auf die Erbringung von Finanzdienstleistungen als auch das Betreiben von Bankgeschäften bezieht | 50 % bis 100 % der Gebühr nach Nummer 1.1.13.3 unter Berücksichtigung des insgesamt bestehenden Erlaubnisumfangs für die Erbringung von Finanzdienstleistungen und das Betreiben von Bankgeschäften nach Erteilung der erweiterten Erlaubnis |
1.1.14 | Untersagung der Fortführung der Geschäfte durch zwei Stellvertre- ter nach dem Tode des Erlaubnisinhabers (§ 34 Abs. 2 Satz 3 KWG) | 25 % der zum Zeitpunkt der Untersagung für die Neuerteilung einer Erlaubnis gleichen Umfangs maßgeblichen Gebühr nach Nummer 1.1.13 |
1.1.15 | Maßnahmen gegen Geschäftsleiter (§ 36 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 KWG) | |
1.1.15.1 | Verlangen auf Abberufung | 25 % der zum Zeitpunkt des Verlangens auf Abberufung eines Geschäftsleiters für die Neuerteilung einer Erlaubnis gleichen Umfangs maßgeblichen Gebühr nach Nummer 1.1.13 |
1.1.15.2 | Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit | 12,5 % der nach Nummer 1.1.13 ermittelten Gebühr, höchstens jedoch 3.000 Euro |
1.1.16 | Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte | |
1.1.16.1 | Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/ oder Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte, jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung und/ oder Bestellung eines Abwicklers (§ 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG; § 37 Abs. 1 Satz 4 KWG, auch in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG) im Hinblick auf | |
1.1.16.1.1 | das Einlagen- und/oder das Finanzkommissionsgeschäft | 10.000 |
1.1.16.1.2 | sonstige Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen | 4.000 |
1.1.16.2 | Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Num- mer 1.1.16.1, mit dem die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte angeordnet wird und/oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder ein Abwickler bestellt wird (§ 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG; § 37 Abs. 1 Satz 4 KWG, auch in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2 KWG) im Hinblick auf | |
1.1.16.2.1 | das Einlagen- und/oder das Finanzkommissionsgeschäft | 2.000 |
1.1.16.2.2 | sonstige Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen | 1.000 |
1.1.17 | Maßnahmen nach Aufhebung und Erlöschen der Erlaubnis | |
1.1.17.1 | Anordnung der Abwicklung des Instituts, jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung und/oder Bestellung eines Abwicklers (§ 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG; § 38 Abs. 2 Satz 1 und 4 KWG) im Hinblick auf | |
1.1.17.1.1 | das Einlagen- und/oder das Finanzkommissionsgeschäft | 10.000 |
1.1.17.1.2 | sonstige Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen | 4.000 |
1.1.17.2 | Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Num- mer 1.1.17.1, mit dem die Abwicklung des Instituts angeordnet wird und/oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder ein Abwickler bestellt wird (§ 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG; § 38 Abs. 2 Satz 1 und 4 KWG) im Hinblick auf | |
1.1.17.2.1 | das Einlagen- und/oder das Finanzkommissionsgeschäft | 2.000 |
1.1.17.2.2 | sonstige Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen | 1.000 |
1.1.18 | Maßnahmen in besonderen Fällen | |
1.1.18.1 | Maßnahmen gegenüber Finanzholding-Gesellschaften und ge- mischten Finanzholding-Gesellschaften | |
1.1.18.1.1 | Untersagung der Ausübung der Stimmrechte (§ 45a Abs. 1 KWG) | 500 bis 1.500 |
1.1.18.1.2 | Anordnung nach § 45a Abs. 1a KWG | 500 bis 1.500 |
1.1.18.2 | Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln | |
1.1.18.2.1 | Anordnung, zusätzliche Eigenmittel vorzuhalten (§ 45b Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, KWG) | 500 bis 1.500 |
1.1.18.2.2 | Anordnung, Maßnahmen zur Reduzierung von Risiken zu ergreifen (§ 45b Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 2, KWG) | 500 bis 1.500 |
1.1.18.2.3 | Anordnung, weitere Zweigstellen nur mit Zustimmung der Bundes- anstalt zu errichten (§ 45b Abs. 1 Nr. 3, auch in Verbindung mit Abs. 2, KWG) | 500 bis 1.500 |
1.1.18.2.4 | Untersagung oder Beschränkung des Betreibens einzelner Ge- schäftsarten (§ 45b Abs. 1 Nr. 4, auch in Verbindung mit Abs. 2, KWG) | 500 bis 1.500 |
1.1.18.2.5 | Sonstige Maßnahmen nach § 45b Abs. 1, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2 KWG | 500 bis 1.500 |
1.1.18.3 | Maßnahmen bei Gefahr | |
1.1.18.3.1 | Erlass von Anweisungen für die Geschäftsführung (§ 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG) | 500 bis 1.500 |
1.1.18.3.2 | Verbot, von Kunden Einlagen, Gelder oder Wertpapiere anzunehmen und Kredite zu gewähren (§ 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG) | 500 bis 1.500 |
1.1.18.3.3 | Untersagung oder Beschränkung der Ausübung der Tätigkeit von Inhabern und Geschäftsleitern (§ 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KWG) | 500 bis 1.500 |
1.1.18.3.4 | Bestellung von Aufsichtspersonen (§ 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG) | 500 bis 1.500 |
1.2 | Amtshandlungen auf der Grundlage der Solvabilitätsverordnung (SolvV), der Liquiditätsverordnung (LiqV) und der Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV) | |
1.2.1 | Amtshandlungen auf der Grundlage der Solvabilitätsverordnung (SolvV) | |
1.2.1.1 | Verwendung interner Risikomessverfahren | |
1.2.1.1.1 | Erteilung einer IRBA-Zulassung (§ 58 Abs. 1 Satz 1 SolvV) | 1.000 bis 20.000 |
1.2.1.1.2 | Bestätigung der Eignung eines Risikomodells nach § 200 Abs. 2 Satz 2 SolvV | 1.000 bis 20.000 |
1.2.1.1.3 | Zustimmung zur Verwendung der IMM (§ 222 Abs. 1 Satz 1 SolvV) | 1.000 bis 20.000 |
1.2.1.1.4 | Zulassung zur Verwendung eines internen Einstufungsverfahrens (§ 259 Abs. 2 Satz 2 SolvV) | 1.000 bis 20.000 |
1.2.1.1.5 | Zulassung eines fortgeschrittenen Messansatzes (§ 278 Abs. 1 SolvV) | 1.000 bis 20.000 |
1.2.1.1.6 | Zulassung der teilweisen Anwendung eines fortgeschrittenen Mess- ansatzes in Kombination mit dem Basisindikator- oder Standardan- satz (§ 293 Abs. 1 SolvV; § 278 Abs. 5 in Verbindung mit § 293 Abs. 1 SolvV) | 1.000 bis 20.000 |
1.2.1.1.7 | Zustimmung zur Verwendung eigener Risikomodelle für die Ermitt- lung von Anrechnungs- und Teilanrechnungsbeträgen (§ 313 Abs. 1 Satz 1 SolvV) | 1.000 bis 20.000 |
1.2.1.2 | Anerkennung einer Ratingagentur | |
1.2.1.2.1 | für Risikogewichtungszwecke (§ 52 Abs. 1 Satz 1 SolvV) | 5.000 bis 10.000 |
1.2.1.2.2 | für Verbriefungszwecke (§ 235 Satz 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 Satz 1 SolvV) | 5.000 bis 10.000 |
1.2.1.3 | Beantragte Wechsel zu anderen Ansätzen für Risiken | |
1.2.1.3.1 | Zustimmung zum beantragten Wechsel zu einem einfacheren An- satz für das Adressenausfallrisiko (§ 56 Abs. 3 Satz 2 SolvV) | 500 bis 10.000 |
1.2.1.3.2 | Zustimmung zum beantragten Wechsel zu einem einfacheren An- satz für das operationelle Risiko (§ 269 Abs. 5 Satz 1 SolvV) | 500 bis 10.000 |
1.2.1.3.3 | Zustimmung zur beantragten Ermittlung der Anrechnungsbeträge oder Teilanrechnungsbeträge für die Marktrisikopositionen nach den §§ 294 bis 312 nach erteilter Zustimmung zur Verwendung ei- gener Risikomodelle (§ 313 Abs. 4 Satz 1 SolvV) | 500 bis 10.000 |
1.2.1.4 | Untersagung der Nutzung des Standardansatzes für das operatio- nelle Risiko (§ 272 Abs. 3 SolvV) | 500 bis 10.000 |
1.2.1.5 | Zustimmung zur Verwendung eines alternativen Indikators im Stan- dardansatz für das operationelle Risiko (§ 274 Abs. 1 SolvV) | 500 bis 5.000 |
1.2.1.6 | Anordnung der Umstellung von der Delta-Plus-Methode auf die Szenario-Matrix-Methode für Optionsgeschäfte (§ 308 Abs. 3 Satz 6 SolvV) | 500 bis 5.000 |
1.2.1.7 | Untersagung der Verwendung eines ungeeigneten Optionspreismo- dells (§ 308 Abs. 5 Satz 4 SolvV) | 500 bis 10.000 |
1.2.2 | Amtshandlungen auf der Grundlage der Liquiditätsverordnung (LiqV) | |
1.2.2.1 | Zustimmung zur Verwendung interner Liquiditätsrisikomess- und -steuerungsverfahren (§ 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 LiqV) | 1.000 bis 20.000 |
1.2.2.2 | Zustimmung zu einem beantragten Wechsel zum Verfahren nach den §§ 2 bis 8 LiqV zur Feststellung ausreichender Liquidität (§ 10 Abs. 1 Satz 1 LiqV) | 500 bis 10.000 |
1.2.3 | Amtshandlungen auf der Grundlage der Großkredit- und Millio- nenkreditverordnung (GroMiKV) | |
1.2.3.1 | Zustimmung zur Verwendung der Interne Modelle-Methode (§ 14 Abs. 1 Satz 3 und 5 GroMiKV) | 1.000 bis 20.000 |
1.2.3.2 | Ausnahmen von § 20 KWG und von den §§ 2, 9 und 28 GroMiKV (§ 29 Abs. 1 und 2 GroMiKV) | 500 bis 10.000". |
„2.11 | Zustimmung zur teilweisen oder vollständigen Übertragung der im Deckungsregister eingetragenen Werte (§ 32 Abs. 1 PfandBG) Erhebung der Gebühr anteilig aus den betroffenen Deckungsmas- sen, wobei das Verhältnis des Nennwertes der einzelnen De- ckungsmassen zum Nennwert aller betroffenen Deckungsmassen der Pfandbriefbank maßgeblich ist | 1.500 bis 15.000". |
„3. | Amtshandlungen auf der Grundlage des Gesetzes über Bau- sparkassen und der Bausparkassen-Verordnung | |
3.1 | Amtshandlungen auf der Grundlage des Gesetzes über Bau- sparkassen | |
3.1.1 | Befreiung von der Pflicht zur Bildung getrennter Zuteilungsmassen (§ 6a Satz 3 des Gesetzes über Bausparkassen) | 500 |
3.1.2 | Entscheidung über die Beleihung von Pfandobjekten (§ 7 Abs. 6 des Gesetzes über Bausparkassen) | 500 |
3.1.3 | Genehmigung von Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und der Allgemeinen Bedingungen für Bau- sparverträge, welche die in § 5 Abs. 2 und 3 Nr. 1, 2, 4 bis 9 auf- geführten Bestimmungen des Gesetzes über Bausparkassen betref- fen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen) | |
3.1.3.1 | im Regelfall | 3.000 je Genehmigung |
3.1.3.2 | in den Fällen, in denen gleichartige Änderungen in mehreren Tarifen genehmigt werden | 4.000 für alle genehmigten gleichartigen Änderungen |
3.1.4 | Genehmigung der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und der Allge- meinen Bedingungen für Bausparverträge, die neuen Bauspartarifen zugrunde gelegt werden sollen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen) | 6.000 |
3.1.5 | Bestellung eines Vertrauensmanns (§ 12 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen) | 500 |
3.1.6 | Genehmigung der Übertragung eines Bestandes an Bausparverträ- gen (§ 14 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen) | 2.500 |
3.1.7 | Einstweiliges Zahlungsverbot, Zustimmung zur vereinfachten Ab- wicklung (§ 15 des Gesetzes über Bausparkassen) | 2.500 |
3.2 | Amtshandlungen auf der Grundlage der Bausparkassen-Verord- nung | |
3.2.1 | Zulassung von Ausnahmen von § 1 Abs. 1 bis 3 der Bausparkassen- Verordnung (§ 1 Abs. 4 der Bausparkassen-Verordnung) | 500 bis 3.000 Die Höchstgebühr fällt in der Regel an, wenn die Ausnahmegenehmigung auf der Grundlage eines bauspartechnischen Simulationsmodells erteilt wird. |
3.2.2 | Zulassung von Ausnahmen von der Obergrenze des kollektiven Sparer-Kassen-Leistungsverhältnisses (§ 7 Abs. 5 der Bausparkassen-Verordnung) | 2.500 |
3.2.3 | Zustimmung zum Einsatz von Mitteln des Fonds zur bauspartech- nischen Absicherung (§ 9 Abs. 3 der Bausparkassen-Verordnung) | 2.500". |
„5.3 | Befreiung von der jährlichen Prüfung (§ 36 Abs. 1 Satz 3 WpHG) | |
5.3.1 | der Meldepflichten und Verhaltensregeln | 250 |
5.3.2 | des Depotgeschäfts | wie Nummer 1.1.12.3". |
„6.1.1.5 | zum Geschäftsbetrieb einer Versicherungs-Zweckgesellschaft | 5.000”. |
„6.3.5 | Erweiterung des Rückversicherungsgeschäfts | |
6.3.5.1 | Erteilung der Erlaubnis zur Erweiterung des Rückversicherungs- geschäfts nach § 119 Abs. 1 VAG | 3.500 |
6.3.5.2 | Erstellung eines Gutachtens nach § 106b Abs. 4 Nr. 1 in Verbin- dung mit § 121i Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VAG bei Erteilung der Erlaub- nis zur Erweiterung des Rückversicherungsgeschäfts | 3.500". |
„6.3.7 | Feststellung der Unbedenklichkeit eines Pensionsplans (§ 113 Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 1 und § 13 Abs. 1 Satz 1 VAG) | |
6.3.7.1 | bei Einführung eines neuen Pensionsplans | 500 bis 5.000 |
6.3.7.2 | bei Änderung eines bestehenden Pensionsplans | 500 bis 5.000 |
6.3.8 | Genehmigung von Unternehmensverträgen der in § 291 und § 292 AktG bezeichneten Art (§ 13 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 113 Abs. 1 und 2 sowie § 159 Abs. 1 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 106b Abs. 3 VAG) | 1.000 bis 2.500 |
6.3.9 | Genehmigung der Versicherungsbedingungen von Pensionskas- sen, sofern Nummer 6.3.1 keine Anwendung findet, (§ 118b Abs. 3 Satz 4 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Nr. 2 und § 13 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 118b Abs. 5 und 6 in Verbindung mit § 11c VAG) | |
6.3.9.1 | bei Einführung neuer Versicherungsbedingungen | 500 bis 5.000 |
6.3.9.2 | bei Änderung bestehender Versicherungsbedingungen | 500 bis 5.000 |
6.3.10 | Feststellung der Unbedenklichkeit von Versicherungsbedingun- gen von Pensionskassen (§ 118b Abs. 1 in Verbindung mit § 113 Abs. 2 Nr. 5 VAG) | |
6.3.10.1 | bei Einführung neuer Versicherungsbedingungen | 500 bis 5.000 |
6.3.10.2 | bei Änderung bestehender Versicherungsbedingungen | 500 bis 5.000". |
„6.3.11 | Genehmigung eines technischen Geschäftsplans von Pensions- kassen (§ 118b Abs. 1 in Verbindung mit § 113 Abs. 2 Nr. 5 und § 13 Abs. 1 Satz 1 VAG) | |
6.3.11.1 | bei Einführung eines neuen technischen Geschäftsplans | 500 bis 5.000 |
6.3.11.2 | bei Änderung eines bestehenden technischen Geschäftsplans | 500 bis 5.000 |
6.3.12 | Feststellung der Unbedenklichkeit/Fristverlängerung bei der Prüfung von Funktionsausgliederungsverträgen im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 4 VAG (§ 13 Abs. 1a Satz 4 und 5 VAG; § 8a Abs. 1 Satz 2, § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1, § 113 Abs. 1, jeweils in Verbindung mit § 13 Abs. 1a Satz 4 und 5 VAG) | 1.000 bis 2.500". |
„6.4.3 | für jede der in § 120 Abs. 3 VAG genannten Arten des Rückver- sicherungsgeschäfts | 2.500 |
6.4.4 | für jede Übertragung eines Bestandes je betroffener Art des Rückversicherungsgeschäfts nach § 120 Abs. 3 VAG | 500 bis 2.000". |
„6.7 | Einschreiten gegen unerlaubte Versicherungsgeschäfte | |
6.7.1 | Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/oder Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte, je- weils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwick- lung und/oder Bestellung eines Abwicklers (§ 81f Abs. 1 Satz 1 und 2 VAG; § 81f Abs. 1 Satz 4 VAG in Verbindung mit § 81f Abs. 1 Satz 1 und 2 VAG; § 81f Abs. 1 Satz 5 VAG in Verbindung mit § 81f Abs. 1 Satz 1 und 2 VAG) | 10.000 |
6.7.2 | Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Nummer 6.7.1, mit dem die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte angeord- net wird und/oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder ein Abwickler bestellt wird (§ 81f Abs. 1 Satz 1 und 2 VAG; § 81f Abs. 1 Satz 4 VAG in Verbindung mit § 81f Abs. 1 Satz 1 und 2 VAG; § 81f Abs. 1 Satz 5 VAG in Verbindung mit § 81f Abs. 1 Satz 1 und 2 VAG) | 4.000". |
„6.12 | Freistellung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (§ 157a Abs. 1 Satz 1 VAG) | 500”. |