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Artikel 2 - Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (6. FinDAGKostVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 2
Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 29. August 2007.
Zitierungen von Artikel 2 Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 6. FinDAGKostVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
6. FinDAGKostVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 1 6. FinDAGKostVÄndV
... 3 und 4" durch die Angabe des § 3" ersetzt. 2. In § 2 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe Nummer 1.5" durch die Angabe Nummer 1.1.13" ... (3) Für den Widerruf oder die Rücknahme einer nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis gebührenpflichtigen Amtshandlung wird, ...
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