Tools:
Update via:
Artikel 1 - Gesetz zur Umsetzung der Akte vom 29. November 2000 zur Revision des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente (EUPatentRevUG k.a.Abk.)
G. v. 24.08.2007 BGBl. I S. 2166 iVm. B. v. 19.02.2008 BGBl. I S. 254 (Nr. 45)
Geltung ab 13.12.2007
| |
Geltung ab 13.12.2007
| |
Artikel 1 Änderung des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 13. Dezember 2007 IntPatÜbkG Artikel II, Artikel III, Artikel VII
Das Gesetz über internationale Patentübereinkommen vom 21. Juni 1976 (BGBl. 1976 II S. 649), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Artikel II wird wie folgt geändert:
- a)
- § 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Satz 1" gestrichen.
- bb)
- In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Artikel 158 Abs. 3" durch die Angabe „Artikel 153 Abs. 4" ersetzt.
- b)
- § 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Ist das vom Europäischen Patentamt mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilte europäische Patent nicht in deutscher Sprache abgefasst, hat der Patentinhaber innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents im Europäischen Patentblatt beim Deutschen Patent- und Markenamt eine deutsche Übersetzung des europäischen Patents in der Fassung einzureichen, die der Patenterteilung zugrunde lag. Hat das Europäische Patentamt das Patent im Einspruchsverfahren in geänderter Fassung aufrechterhalten oder im Beschränkungsverfahren beschränkt, ist innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung des Hinweises auf die Entscheidung über den Einspruch oder über den Antrag auf Beschränkung die deutsche Übersetzung der geänderten Fassung einzureichen."
- bb)
- Folgender Absatz 7 wird angefügt:„(7) Die vorstehenden Absätze sind nicht auf europäische Patente und im Einspruchsverfahren geänderte europäische Patente anzuwenden, für die der Hinweis auf die Erteilung des europäischen Patents im Europäischen Patentblatt vor dem 1. Juni 1992 veröffentlicht worden ist."
- c)
- § 6 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Soweit das europäische Patent für nichtig erklärt worden ist, gelten die Wirkungen des europäischen Patents und der Anmeldung als von Anfang an nicht eingetreten." - bb)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Betreffen die Nichtigkeitsgründe nur einen Teil des europäischen Patents, wird das Patent durch entsprechende Änderung der Patentansprüche beschränkt und für teilweise nichtig erklärt."
- cc)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:„(3) Der Patentinhaber ist befugt, das europäische Patent in dem Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents durch Änderung der Patentansprüche in beschränktem Umfang zu verteidigen. Die so beschränkte Fassung ist dem Verfahren zugrunde zu legen."
- dd)
- Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in diesem nach der Angabe „Absatzes 1" die Angabe „Satz 1" eingefügt.
- d)
- § 8 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Das Erlöschen, die Erklärung der Nichtigkeit, der Widerruf und die Beschränkung des europäischen Patents lassen die nach Absatz 1 eingetretene Rechtsfolge unberührt."
- e)
- § 9 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
- bb)
- In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und gegebenenfalls in der im Verfahren vor dem Europäischen Patent- und Markenamt geänderten Fassung, die der Anmelder dem Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt zugrunde zu legen wünscht," gestrichen.
- cc)
- Absatz 3 wird aufgehoben.
- f)
- In § 12 Satz 1 werden die Wörter „Abs. 5 Satz 1 und Absatz 7" durch die Wörter „Abs. 6 Satz 1 und Abs. 8" ersetzt.
- 2.
- Dem Artikel III § 4 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Wird für die internationale Anmeldung nach Satz 1 ein Antrag auf vorzeitige Bearbeitung oder Prüfung nach Artikel 23 Abs. 2 oder Artikel 40 Abs. 2 des Patentzusammenarbeitsvertrags gestellt, gilt die frühere Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung zu dem Zeitpunkt als zurückgenommen, zu dem die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind und der Antrag auf vorzeitige Prüfung oder Bearbeitung beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist." - 3.
- In Artikel VII wird die Angabe „Abs. 5 und 7" durch die Angabe „Abs. 6 und 8" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Akte vom 29. November 2000 zur Revision des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 EUPatentRevUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EUPatentRevUG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums
G. v. 07.07.2008 BGBl. I S. 1191, 2070
Artikel 8a GEigDuVeG Änderung des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen
... Patentübereinkommen vom 21. Juni 1976 (BGBl. 1976 II S. 649), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. August 2007 (BGBl. I S. 2166 , 2008 I S. 254), wird wie folgt geändert: 1. Artikel II § 3 wird ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7879/a151734.htm