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Artikel 6 - Berufsaufsichtsreformgesetz (BARefG)
Artikel 6 Neufassung der Wirtschaftsprüferordnung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann die Wirtschaftsprüferordnung in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
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