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Artikel 1 - Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung (15. SeefBgVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 29.08.2007 BGBl. I S. 2199 (Nr. 45); Geltung ab 06.09.2007
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Artikel 1 Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 6. September 2007 SeefBgV § 2, § 7, § 11, § 15, § 16, § 17, § 19

Die Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 16. Juni 1988 (BGBl. I S. 1355), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 6. Februar 2007 (BGBl. I S. 149), wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 51/2006 des Rates vom 22. Dezember 2005 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2006) (ABl. EU 2006 Nr. L 16 S. 1)" wird durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 41/2007 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (ABl. EU 2007 Nr. L 15 S. 1, Nr. L 54 S. 157)" ersetzt.

b)
In den Nummern 2, 4 und 5 wird die Angabe „Artikel 32 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 51/2006" jeweils durch die Angabe „Artikel 37 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 41/2007" ersetzt.

2.
§ 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 51/2006" wird durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 41/2007" ersetzt.

b)
In Nummer 1 wird die Angabe „Artikel 26" durch die Angabe „Artikel 28" ersetzt.

c)
In Nummer 1a wird die Angabe „Artikel 27 Abs. 1" durch die Angabe „Artikel 29" ersetzt.

d)
In Nummer 2 wird die Angabe „Artikel 28" durch die Angabe „Artikel 30" ersetzt.

e)
Die Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. entgegen Artikel 31 Abs. 1 oder 2 Beifänge an Bord hat, die das dort genannte Gewicht oder den dort genannten Anteil übersteigen,".

f)
Die Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. entgegen Artikel 32 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 3 Satz 3, oder Artikel 34 Abs. 2 Satz 1 mit einem Fischereifahrzeug sich nicht oder nicht rechtzeitig von der Position des letzten Fischzugs entfernt oder an einen Fangplatz zurückkehrt".

g)
Die Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5. entgegen Artikel 33 Abs. 1 Satz 1 eine dort genannte gezielte Fischerei ausübt,".

h)
Folgende neue Nummer 5a wird eingefügt:

„5a. entgegen Artikel 33 Abs. 3 Satz 1 einen dort genannten Versuchsfischzug nicht durchführt,".

i)
In Nummer 6 wird die Angabe „Artikel 30" durch die Angabe „Artikel 34" ersetzt.

j)
Folgende neue Nummer 6a wird eingefügt:

„6a. entgegen Artikel 35 in den dort angegebenen Gebieten Fischfang betreibt,".

k)
Die Nummern 6a und 6b werden zu Nummern 6b und 6c. In ihnen wird die Angabe „Artikel 31" durch die Angabe „Artikel 36" ersetzt.

l)
In den Nummern 7 und 8 wird die Angabe „Artikel 32" durch die Angabe „Artikel 37" ersetzt.

m)
In Nummer 9 wird die Angabe „Artikel 33" durch die Angabe „Artikel 38" ersetzt.

n)
In den Nummern 10 und 11 wird die Angabe „Artikel 34" durch die Angabe „Artikel 39" ersetzt.

o)
In Nummer 11a wird die Angabe „Artikel 34 Abs. 3" durch die Angabe „Artikel 39 Abs. 3 oder 5" ersetzt.

p)
In Nummer 11b wird die Angabe „Artikel 35" durch die Angabe „Artikel 40" ersetzt.

q)
In Nummer 12 wird die Angabe „Artikel 39" durch die Angabe „Artikel 43" ersetzt.

3.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Satz wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 51/2006" durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 41/2007" ersetzt.

bb)
Folgende neue Nummern 1 bis 1b werden eingefügt:

„1. entgegen Artikel 5 Abs. 6 eine dort genannte Fischart fängt, an Bord behält, umlädt oder anlandet,

1a.
entgegen Artikel 5 Abs. 7 Granatbarsch in einem dort genannten Gebiet fängt,

1b.
entgegen Artikel 5 Abs. 8 Satz 1 oder 2 Rotbarsch in einem dort genannten Gebiet während der angegebenen Sperrzeiten fängt,".

cc)
Die bisherige Nummer 1 wird die neue Nummer 1c.

dd)
Die bisherige Nummer 17 wird die neue Nummer 18; in ihr wird die Angabe „Anhang III Teil A Nr. 2, 4.1, 4.2, 5.1 oder 6" durch die Angabe „Anhang III Teil A Nr. 2, 5.1, 6, 7.1 oder 7.2 Satz 1" ersetzt.

ee)
Nach Nummer 16 werden folgende neue Nummern 17 bis 17f eingefügt:

„17. entgegen Artikel 11 oder 12, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 9.3, bei einer Kartenwassertiefe von mehr als 200m östlich von 27 °W Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetze ausbringt,

17a.
entgegen Artikel 11 oder 12, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 9.5 Satz 1, mehr als nur eines der dort genannten Fanggeräte mitführt,

17b.
ohne Erlaubnis nach Artikel 11 oder 12, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 9.6, in einem dort genannten Gebiet Kiemen- oder Verwickelnetze einsetzt,

17c.
entgegen Artikel 11 oder 12, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 9.7, im Logbuch Menge und Länge der vom Schiff mitgeführten Fanggeräte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfasst,

17d.
entgegen Artikel 11 oder 12, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 9.9, die dort vorgesehenen Angaben ins Logbuch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einträgt,

17e.
entgegen Artikel 11 oder 12, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 9.10, in einem anderen als den dort bezeichneten Häfen anlandet,

17f.
entgegen Artikel 11 oder 12, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 11.1, in dem dort genannten Gebiet Sardellen fängt, an Bord behält, umlädt oder anlandet,".

ff)
In Nummer 19 wird die Angabe „Anhang III Teil A Nr. 10.2" durch die Angabe „Anhang III Teil A Nr. 12.2" ersetzt.

gg)
In Nummer 20 wird die Angabe „Anhang III Teil A Nr. 11" durch die Angabe „Anhang III Teil A Nr. 13" ersetzt.

hh)
Die Nummern 20a und 20b werden aufgehoben.

ii)
In Nummer 20c wird die Angabe „Anhang III Teil D Nr. 22.1" durch die Angabe „Anhang III Teil B Nr. 16.1" ersetzt.

jj)
Nach Nummer 20c wird folgende neue Nummer 20d eingefügt:

„20d. entgegen Artikel 13 Abs. 2 eine dort genannte Haiart fischt, an Bord behält, umlädt oder anlandet,".

kk)
Nach Nummer 21 werden folgende neue Nummern 21a bis 21c eingefügt:

„21a. entgegen Artikel 50 Abs. 1 in einem anderen als dort bezeichneten Hafen Anlandungen oder Umladungen vornimmt,

21b.
entgegen Artikel 51 Abs. 1 eine dort genannte Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

21c.
entgegen Artikel 52 Abs. 1 Satz 2 mit den Anlandungen oder Umladungen beginnt,".

ll)
In Nummer 22 wird die Angabe „Artikel 40 Abs. 1" durch die Angabe „Artikel 55 Abs. 1" ersetzt.

mm)
In Nummer 23 wird die Angabe „Artikel 42 Abs. 3 Satz 2" durch die Angabe „Artikel 58 Abs. 3 Satz 2" ersetzt.

nn)
In Nummer 24 wird die Angabe „Artikel 42 Abs. 4 Satz 2" durch die Angabe „Artikel 58 Abs. 4 Satz 2" ersetzt.

oo)
In Nummer 25 wird die Angabe „Artikel 44 Abs. 1 Buchstabe a" durch die Angabe „Artikel 60 Abs. 1 Buchstabe a" ersetzt.

pp)
In Nummer 26 wird die Angabe „Artikel 44 Abs. 1 Buchstabe c" durch die Angabe „Artikel 60 Abs. 1 Buchstabe c" ersetzt.

qq)
In Nummer 27 wird die Angabe „Artikel 44 Abs. 2 Buchstabe a" durch die Angabe „Artikel 60 Abs. 2 Buchstabe a" ersetzt.

rr)
In Nummer 28 wird die Angabe „Artikel 44 Abs. 2 Buchstabe b" durch die Angabe „Artikel 60 Abs. 2 Buchstabe b" ersetzt.

ss)
In Nummer 29 wird die Angabe „Artikel 44 Abs. 2 Buchstabe c" durch die Angabe „Artikel 60 Abs. 2 Buchstabe c" ersetzt.

tt)
In Nummer 30 wird die Angabe „Artikel 49" durch die Angabe „Artikel 65 Abs. 1" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 51/2006" durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 41/2007" ersetzt.

c)
In Absatz 3 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 51/2006" durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 41/2007" ersetzt.

d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Einleitungssatz werden die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 52/2006 des Rates vom 22. Dezember 2005" durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1941/2006 des Rates vom 11. Dezember 2006" und die Angabe „(2006) (ABl. EU 2006 Nr. L 16 S. 184)" durch die Angabe „(2007) (ABl. EU Nr. L 367 S. 1)" ersetzt.

bb)
Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 1a eingefügt:

„1a. entgegen Artikel 6 Abs. 3 mit Hering vermengte Fänge unsortiert anlandet,".

cc)
In Nummer 2 wird die Angabe „Anhang II Nr. 1" durch die Angabe „Anhang II Nr. 1.1" ersetzt.

dd)
In Nummer 4 wird das Wort „Kabeljau" durch das Wort „Dorsch" ersetzt.

ee)
In Nummer 7 wird die Angabe „Anhang III Nr. 2.2" durch die Angabe „Anhang III Nr. 2.2.1" ersetzt.

ff)
Nach Nummer 7 werden folgende neue Nummern 7a bis 7c eingefügt:

„7a. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.5.1 den Fischfang mit mehr als 175 kg Dorsch an Bord in den dort genannten Gebieten aufnimmt,

7b.
entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.5.2 einen Hafen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anläuft oder den Fisch nicht anlandet,

7c.
entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.5.3 die Netze nicht, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig verstaut,".

gg)
Die Nummern 8 und 9 werden wie folgt neu gefasst:

„8. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.6.1 eine dort genannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

9.
entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.6.3 eine dort genannte Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,".

hh)
Die Nummern 10 und 11 werden aufgehoben.

ii)
In Nummer 12 wird die Angabe „Anhang III Nr. 2.5.1" durch die Angabe „Anhang III Nr. 2.7.1" ersetzt.

jj)
Nach Nummer 12 wird folgende neue Nummer 12a eingefügt:

„12a. ohne Genehmigung nach Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.8.1 mit dem Anlanden beginnt,".

kk)
In Nummer 13 wird die Angabe „Anhang III Nr. 2.8.1" durch die Angabe „Anhang III Nr. 2.10.1" und das Wort „Kabeljauschutzgebiet" durch das Wort „Dorschschutzgebiet" ersetzt.

ll)
In Nummer 14 wird die Angabe „Anhang III Nr. 2.8.2" durch die Angabe „Anhang III Nr. 2.10.2", das Wort „Kabeljau" durch das Wort „Dorsch" und das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

mm)
Nach Nummer 14 wird folgende neue Nummer 14a eingefügt:

„14a. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.11 Satz 1 die dort genannte Anlandeerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausfüllt oder".

e)
Absatz 5 wird wie folgt neu gefasst:

„(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer als Transportunternehmer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.11 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1941/ 2006 eine dort genannte Anlandeerklärung den Transportunterlagen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beifügt."

4.
§ 15 wird wie folgt gefasst:

„§ 15 Durchsetzung von Bestimmungen über Mindestangaben in Fanglizenzen

Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1281/2005 der Kommission vom 3. August 2005 über die Verwaltung von Fanglizenzen und die darin aufzuführenden Mindestangaben (ABl. EU Nr. L 203 S. 3) ein gemeinschaftliches Fischereifahrzeug einsetzt."

5.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Im Einleitungssatz wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 51/2006" durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 41/2007" ersetzt.

b)
In Nummer 1 wird die Angabe „Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 1 in Verbindung mit Anhang IIa Nr. 6.2" durch die Angabe „Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang IIa Nr. 5.2" ersetzt.

c)
Nach Nummer 1 werden folgende neue Nummern 1a und 1b eingefügt:

„1a. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang IIa Nr. 8.1 Buchstabe a in Verbindung mit Anlage 1 Satz 1 eine Kopie der speziellen Fangerlaubnisse nicht mitführt,

1b.
entgegen Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang IIa Nr. 8.1 Buchstabe a in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 1 Satz 1 ein anderes als das dort bezeichnete Fanggerät mit sich führt oder einsetzt,".

d)
In den Nummern 2 bis 4 und 6 bis 9 wird die Angabe „Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 1" durch die Angabe „Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe a" ersetzt.

e)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang IIa Nr. 17.4, auch in Verbindung mit Nr. 17.7, eines der beiden Fanggeräte an mehr Tagen als dort vorgesehen einsetzt, mehr als ein Fanggerät während einer Fahrt mitführt oder die dort genannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,".

f)
Nach Nummer 9 werden folgende neue Nummern 9a und 9b eingefügt:

„9a. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang IIb Nr. 4.2 in dem dort definierten Gebiet mit dem dort genannten Fanggerät fischt,

9b.
entgegen Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang IIb Nr. 11.1 mehr als 5t Lebendgewicht an Seehecht oder mehr als 2,5t Lebendgewicht an Kaisergranat anlandet,".

g)
In den Nummern 10 bis 12 wird die Angabe „Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 2" durch die Angabe „Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe b" ersetzt.

h)
In Nummer 13 wird die Angabe „Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 3 in Verbindung mit Anhang IIc Nr. 5.2" durch die Angabe „Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang IIc Nr. 4.2" ersetzt.

i)
In Nummer 14 wird die Angabe „Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 3 in Verbindung mit Anhang IIc Nr. 14 Satz 1" durch die Angabe „Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang IIc Nr. 13 Satz 1 oder Nr. 20" ersetzt.

j)
In Nummer 15 wird die Angabe „Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 3 in Verbindung mit Anhang IIc Nr. 15 Satz 2" durch die Angabe „Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang IIc Nr. 14 Satz 2" ersetzt.

k)
In Nummer 16 wird die Angabe „Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 3 in Verbindung mit Anhang IIc Nr. 16 Satz 2" durch die Angabe „Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang IIc Nr. 15 Satz 2" ersetzt.

l)
In Nummer 17 wird die Angabe „Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 3 in Verbindung mit Anhang IIc Nr. 23 Satz 1" durch die Angabe „Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang IIc Nr. 22 Satz 1" ersetzt.

6.
In § 17 Abs. 1 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 2270/2004 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für bestimmte Tiefseebestände (2005 und 2006) (ABl. EU Nr. L 396 S. 4)" durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 2015/ 2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeit von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2007 und 2008) (ABl. EU Nr. L 384 S. 28)" ersetzt.

7.
§ 19 wird wie folgt gefasst:

„§ 19 Durchsetzung von Bestimmungen gegen Walbeifänge

Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 812/2004 des Rates vom 21. April 2004 zur Festlegung von Maßnahmen gegen Walbeifänge in der Fischerei und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 (ABl. EU Nr. L 185 S. 4) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 2 Abs. 1 ein dort genanntes Fanggerät ohne Verwendung aktiver akustischer Abschreckvorrichtungen in den dort genannten Gebieten einsetzt oder

2.
entgegen Artikel 2 Abs. 2 nicht gewährleistet, dass die akustischen Abschreckvorrichtungen bei Ausbringen des Fanggeräts voll funktionsfähig sind."