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Artikel 2 - Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen (3. SchKrFürsVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 2
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann den Wortlaut der Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
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