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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.03.2011 aufgehoben
§ 3 - Dienstleistungskonjunkturstatistikgesetz (DLKonjStatG)
Artikel 1 G. v. 07.09.2007 BGBl. I S. 2246 (Nr. 47); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 04.11.2010 BGBl. I S. 1480; aufgehoben durch Artikel 30 Abs. 2 G. v. 07.09.2007 BGBl. I S. 2246
Geltung ab 14.09.2007 bis 31.03.2011; FNA: 708-32 Wirtschaftsstatistik
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Geltung ab 14.09.2007 bis 31.03.2011; FNA: 708-32 Wirtschaftsstatistik
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§ 3 Erhebungseinheiten und Erhebungsarten
(1) Erhebungseinheiten sind Unternehmen und Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes, die in den in § 2 genannten Dienstleistungsbereichen tätig sind.
(2) Angaben zu Erhebungseinheiten, die Umsätze oder Einnahmen aus selbständiger Arbeit in Höhe von mindestens 15 Millionen Euro im Jahr oder mindestens 250 Beschäftigte haben, werden durch Befragung gewonnen. Maßgebend für die Auswahl der einzubeziehenden Erhebungseinheiten sind die Daten, die im Statistikregister nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Statistikregistergesetzes zum Zeitpunkt der Auswahl gespeichert sind.
(3) Angaben für alle anderen Erhebungseinheiten werden aus Verwaltungsdaten gewonnen, die den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder nach dem Verwaltungsdatenverwendungsgesetz übermittelt werden.
Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften G. v. 17. März 2008 BGBl. I S. 399 m.W.v. 1. Januar 2009
Frühere Fassungen von § 3 DLKonjStatG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2009 | Artikel 6 Gesetz zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften vom 17.03.2008 BGBl. I S. 399 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 DLKonjStatG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 DLKonjStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DLKonjStatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 DLKonjStatG Verordnungsermächtigung
... Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften erforderlich ist, sowie den Kreis der nach § 3 Abs. 2 zu Befragenden einzuschränken. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften
G. v. 17.03.2008 BGBl. I S. 399
Artikel 6 StatRVereuAnpG Änderung des Dienstleistungskonjunkturstatistikgesetzes
... wirtschaftlichen Dienstleistungen - ohne Abteilung 77 und Gruppe 81.3." 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ...
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